Datenschutz in die hessische Landesverfassung?
Parallel zur Landtagswahl in Hessen am 28.10.2018 findet auch eine Volksabstimmung zu 15 beabsichtigten Änderungen der Hessischen Landesverfassung statt. „Mit den Änderungen soll die Landesverfassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte angepasst und modernisiert werden“, teilt der Hessische Landtag auf der eigens eingerichteten Internetseite mit.
Eine der beabsichtigten Veränderungen betriff das Thema Datenschutz. Der Landtag schlägt den hessischen Bürger*innen einen neuen Artikel 12a der Verfassung vor. Der Text soll lauten:
„Jeder Mensch ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme werden gewährleistet. Einschränkungen dieser Rechte bedürfen eines Gesetzes.“
Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hatte sich im Juli 2017 mit einem Vorschlag zur Änderung der Hessischen Landesverfassung an den Landtag gewandt. Die Forderungen lauteten:
- Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – einschließlich Zweckbindung und Datenminimierung;
- Das Recht auf Transparenz und Informationsfreiheit gegenüber allen hessischen Landes- und kommunalen Behörden;
- Selbstbestimmungsrecht auf analoges Leben muss Teil der Digitalisierung sein
Punkt 1 der damaligen Forderungen ist mit dem vom Landtag vorgeschlagenen Text nur mehr als unzureichend erfüllt, Punkt 2 (Transparenz und Informationsfreiheit) sollen keinen Eingang in die Verfassung finden, Punkt 3 wurde vom Landtag ebenfalls nicht berücksichtigt. Dass mit dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) seit 25.05.2018 lediglich rudimentäre Informationsfreiheitsrechte geschaffen wurden, ist mehr als nur unbefriedigend.
Paul Tiedemann, ehemaliger Verwaltungsrichter und Honorarprofessor an der Justus-Liebig-Universität Gießen, kommt in der Frankfurter Rundschau vom 11.09.2018 zum Ergebnis, dass die Mehrzahl der Änderungsvorschläge „durch die Bank weg überflüssig“ seien: „Es handelt sich um Symbolpolitik. Immerhin sind fünf von diesen Änderungsvorschlägen wenigstens nicht gefährlich. Es schadet nichts, ihnen zuzustimmen, denn sie bewirken nichts anderes als eine Angleichung des Wortlauts der Verfassung an die geltende Rechtslage. Dazu gehört… die Einführung eines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und auf Schutz informationstechnischer Systeme…“.
Die Formulierung „Jeder Mensch ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen“ ist zudem kein eindeutiges Bekenntnis zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht mit einer Grundsatzentscheidung vom 15.12.1983, dem sogenannten Volkszählungsurteil, begründet hat. Mit dem vorgeschlagenen Zusatztext für die Hessische Landesverfassung wäre durchaus auch ein Konzept des sogenannten Dateneigentums zu vereinbaren.
Menschen, denen am Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gelegen ist, können durchaus zum Ergebnis kommen, den vorgeschlagenen Art.12a der Hessischen Landesverfassung in der Volksabstimmung am 28.10.2018 mit einem Kreuz bei NEIN zu versehen.
Eine Übersicht über alle 15 Änderungsvorschläge zur Hessischen Landesverfassung, über die am 28.10.2018 abgestimmt wird, finden Sie hier.