Datenschutz an Schulen in Niedersachsen: Mangelhaft!

Datenschutzrheinmain/ Juni 15, 2022/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz, Datenschutz an Schulen/ 0Kommentare

Das geht aus dem Jahresbericht des Niedersächsischen Landesrechnungshofs (LRH) 2022 hervor. In Abschnitt 9 (S. 127 ff.) des Berichts wird festgestellt:

Der LRH richtete eine Umfrage an 100 zufällig ausgewählte Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Darin erbat er Auskünfte zum Umgang mit den Themen Informationssicherheit und Datenschutz. Öffentliche Schulen sind an die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gebunden. Sie sind gemäß Artikel 37 Abs. 1 a DSGVO u. a. verpflichtet, eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu benennen. Die Umfrage ergab, dass 3,4 % der Schulen keine bzw. keinen DSB hatten. Als Begründung wurde u. a. angeführt, dass keine Lehrkraft bereit sei, diese Position zu übernehmen…

In seiner Umfrage erhob der LRH ferner, ob die oder der DSB Mitglied der Schulleitung sei. 5,15 % der Schulen bejahten dies. Gemäß Artikel 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO dürfen die übrigen Aufgaben der oder des DSB nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Grundsätzlich liegt ein solcher Konflikt vor, wenn die Befugnis zum Festlegen von Zweck und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten besteht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die oder der DSB zugleich eine leitende Position einnimmt. Eine Personalunion von der oder dem DSB und der Schulleitung ist daher abzulehnen.

Das Kultusministerium sollte sicherstellen, dass alle öffentlichen Schulen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Der LRH erwartet, dass das Kultusministerium darauf hinwirkt, dass die Schulen ohne DSB zeitnah eine solche bzw. einen solchen benennen. Es ist darauf zu achten, dass diese Person nicht zugleich Teil der Schulleitung ist. In den Fällen, in denen die oder der DSB Mitglied der Schulleitung ist, sollte die Aufgabe einer anderen Person übertragen werden…“

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