Corona-Warn-App: „Die Anordnung zur Installation der App auf dem Diensthandy ist grundsätzlich zulässig…“

WS/ Juni 18, 2020/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Datenschutz in Zeiten von Corona, Gesundheitsdatenschutz, Verbraucherdatenschutz/ 3Kommentare

Und der Arbeitgeber kann wohl auch verlangen, dass der Arbeitnehmer das Diensthandy während der Arbeitszeit ständig bei sich führt und so die App nutzt…“ Diese Rechtsposition vertritt Martin Biebl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in einem Beitrag auf beck-online, der Homepage des juristischen Fachverlags C.H.BECK oHG. Die von Herrn Biebl vertretene Rechtsposition wird auch von anderen Juristen im Bereich Arbeitsrecht vertreten.

Die Äußerungen machen deutlich, dass die Forderungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Neuen Richtervereinigung e. V. (NRV)

Keine Corona-Warn-App ohne gesetzliche Absicherung

notwendig und berechtigt ist. Zu begrüßen ist es deshalb, dass die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen am 16.06.2020 einen Gesetzentwurf für ein Gesetz zur zivil-, arbeits- und dienstrechtlichen Sicherung der Freiwilligkeit der Nutzung und zur Zweckbindung mobiler elektronischer Anwendungen zur Nachverfolgung von Infektionsrisiken (Tracing-App-Freiwilligkeits-und Zweckbindungs-Gesetz – TrAppFZGBundestags-Drucksache 19/20037) veröffentlicht haben.

In der Begründung ihres Gesetzentwurfs stellt die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu Beginn zu Recht fest: Freiwilligkeit verlangt nicht nur Freiheit von staatlichem Zwang, sondern auch Freiheit von faktischem Zwang zur Nutzung und Offenbarung von Daten aus der App-Nutzung. Die Freiwilligkeit würde unterlaufen, wenn etwa sozialer oder wirtschaftlicher Druck, aber auch Arbeitgeber eine Nutzung erzwingen könnten. Deshalb sollte die Freiwilligkeit der Nutzung und Offenbarung von Daten aus der Nutzung der App bestmöglich abgesichert werden durch begleitende Regelungen zum Schutze für Verbraucherinnen und Verbraucher und Beschäftigte. Die Nutzung von privaten wie öffentlichen Einrichtungen, der Besuch eines Shopping-Centers, Dienstleistungen, bereits das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Veranstaltungsräumen, generell der Abschluss von Verträgen, Arbeits- und Dienstverhältnissen und vieles andere mehr könnten anderenfalls von der Nutzung der App abhängig gemacht. Dies liefe vielfach letztlich mangels Alternative und angesichts des Interesses an der Lockerung von Infektionsschutzmaßnahmen auf einen faktischen Nutzungszwang hinaus.“

3 Kommentare

  1. Das Scheunentor der nicht gesetzlich geregelten „Freiwilligkeit“ wurde m.E. bewusst nicht geschlossen.

    Der „Erfolg“ von Corona bzw. der entsprechenden App beruht vor allem auf der anfänglich erzeugten Angst und Panik sowie auf den international und multimedial abgestimmten einseitigen „Informationskampagnen“, die keine Zweitmeinung dauerhaft zulassen.

    Vor Ort galt und gilt das gleiche Muster.
    Vor allem Selbständige sind dem staatlichen Druck durch Allgemeinverfügungen, Verordnungen und den unverhältnismäßigen Bußgeldandrohungen hilflos ausgeliefert.
    Es geht um deren wirtschaftliche Existenz.

    Aus diesem Grund agiert der Handel auch teilweise in vorauseilendem Gehorsam und verlangt MEHR als die gesetzlichen Regelungen vorgeben.

    Persönlich erlebte Beispiele:
    1) Sraßenverkauf aus einer Bude
    Der Straßenverkauf (Lebensmittel) befindet sich im öffentlichen Raum und unter freiem Himmel. Dennoch wurde schon vor einiger Zeit eine M-N-Bedeckung gefordert!

    Begründung:
    – Man sei Einzelhändler, deshalb würden entsprechende Regeln gelten.
    – Die Ordnungsbehörde besuchte anscheinend jeden und machte klar: „Wenn wir Verstöße finden, machen wir ihnen den Laden dicht (Wortzitat)!“
    – Hausrecht: Mit diesem „Totschlagargument“ werden scheinbar alle weiteren Regelungen außer Kraft gesetzt.
    „Wenn sie sich nicht an meine (weitergehenden) Regelungen halten wollen, können sie hier nicht einkaufen. Punkt!

    2) Einzelhandel (Technikverkauf)
    – Hausrecht: Mit diesem „Totschlagargument“ kündigte er an, dass er sich vorbehalte, selbst festzulegen,
    mit welchem Mund-Nasen-Schutz (Maske, Tuch, Visiere) man seinen Laden betreten dürfe.

    Diesen Tipp zum Umgang mit mündigen Bürgern (=Querulanten) findet man u.U. auf Regierungsseiten bzw. in entsprechenden Unterlagen.

  2. Richtig, die Groko lehnt eine gesetzliche Regelung absichtlich ab und will den faktischen Zwang zur Nutzung der App. So kann sie sich für ihre offizielle Freiwilligkeitauf die Schultern klopfen (lassen) und erreicht trotzdem das Ziel, die „mündigen Bürger“ zu zwingen die App zu nutzen.

  3. Unter der Überschrift „Corona-App und Arbeitsrecht: Was darf mein Chef?“ beantwortet der Deutsche Gewerkschaftsbund eine Vielzahl von Fragen, z. B..

    Darf mein Arbeitgeber mich verpflichten, die Corona-Warn-App zu installieren und zu nutzen?

    Kann der Arbeitgeber mich verpflichten, die Corona-Warn-App außerhalb der Arbeitszeit zu nutzen?

    Was ist, wenn ich kein Diensthandy habe? Kann mein Arbeitgeber auch anweisen/fordern, dass ich die Corona-Warn-App auf meinem privaten Handy installiere?

    Was ist, wenn die Corona-Warn-App mich benachrichtigt, dass ich Kontakt zu einem Corona-Fall hatte? Bin ich dann verpflichtet zuhause zu bleiben?

    An wen kann ich mich wenden, wenn ich vom Arbeitgeber Benachteiligungen oder Maßregelungen erfahre, weil ich die Corona-Warn-App nicht benutzen möchte?

    In unserem Unternehmen soll die Nutzung der Corona-Warn-App in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Kann die Belegschaft aufgrund dieser Vereinbarung zur Nutzung der App verpflichtet werden?

    Mein Arbeitgeber ist nun der Auffassung, dass seit der Einführung der App Corona-bezogene Arbeitsschutzmaßnahmen wie Abstands- oder Hygieneregelungen nicht mehr zwingend eingehalten werden müssen. Darf der Arbeitgeber Arbeitsschutzmaßnahmen reduzieren?

    Die Antworten auf diese und einige weitere Fragen kann man/frau hier nachlesen:
    https://www.dgb.de/themen/++co++958547b4-b236-11ea-a4c5-52540088cada

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