Wiesbaden: Die Gefahrenabwehrverordnung und das Persönlichkeitsrecht – eine (noch nicht beantwortete) Anfrage an den Wiesbadener Oberbürgermeister
Seit dem 01.01.2019 gilt in Teilen der Wiesbadener Innenstadt eine “Gefahrenabwehrverordnung über das Verbot des Führens von Waffen und waffenähnlichen gefährlichen Gegenständen im Wiesbadener Stadtgebiet“. Die Polizei kann auf dieser Grundlage Menschen, die sich in diesem Gebiet aufhalten, auch ohne Anlass durchsuchen. Die Definition von “Waffen und waffenähnlichen gefährlichen Gegenständen” in § 3 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung erscheint darüber hinaus