Bundesverwaltungsgericht stoppt Videoüberwachungsverbesserungsgesetz und damit die ausufende Überwachung öffentlichen Raums durch private Kamerabetreiber

CCTV-NeinDanke/ Juni 15, 2019/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Mit dem sogenannten Videoüberwachungsverbesserungsgesetz hat der Bundestag 2016 den Weg für eine Ausweitung der Videoüberwachung durch private Kamerabetreiber geschaffen. Die Möglichkeit, öffentliche und frei zugängliche Bereiche (Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren, Parkplätze, Einrichtungen und Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs) durch private Kamerabetreiber überwachen zu lassen, wurde stark ausgebaut. Diese Regelung wurde nach Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 auch in § 4 Bundesdatenschutzgesetz aufgenommen. Der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) nutzte für diese Neuregelung einen Amoklauf eines rechtsradikalen jungen Mannes im Juni 2016 in einem Münchner Einkaufszentrum als Vorwand.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 27.03.2019 deutlich gemacht, dass die Regelung, die von CDU/CSU und SPD im Bundestag beschlossen wurde, europarechtswidrig ist. Laut Bundesverwaltungsgericht ist die Videoüberwachung durch private Stellen ausschließlich am europäischen Datenschutzrecht (DSGVO) zu messen ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts regelt die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Videoüberwachung durch Private abschließend. Folglich ist die Bestimmung in § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG europarechtswidrig und im Ergebnis unanwendbar.

Private Videokameras können nach Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts daher im Ergebnis nur auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO betrieben werden. Die danach zu erfolgende Güterabwägung ist nicht durch nationales Recht modifizierbar.

Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, erklärte zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: „Das Vorhaben, mit dem Videoüberwachungsverbesserungsgesetz privat betriebene Videoüberwachung an öffentlichen Orten durch den Zweck der Terrorabwehr und die öffentliche Sicherheit zu legitimieren, wurde anlässlich des damaligen Gesetzgebungsprozesses aus datenschutzrechtlichen, verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Gründen kritisiert. Das wurde nun im Ergebnis durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Die Aufgabe der Videoüberwachung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit kann nicht auf private Betreiber übertragen werden, sondern bleibt eine Aufgabe der zur Ausübung öffentlicher Gewalt  befugten staatlichen Behörden. Auch in Zukunft können nach Maßgabe der Europäischen Datenschutzgrundverordnung private Betreiber die Schutzinteressen von dritten Personen bei der Datenverarbeitung berücksichtigen – allerdings nicht im Rahmen einer nationalen Vorrang- und Verstärkerklausel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit durch private Videoüberwachungsanlagen. Der gesamte Vorgang zeigt einmal mehr: Die rechtspolitische Verfolgung von Sicherheitsinteressen muss stets mit Augenmaß erfolgen und darf die rechtsstaatlichen Vorgaben nicht außer Acht lassen…“

Wünschenswert wäre gewesen, wenn auch der Hessische Datenschutzbeauftragte Michael Ronellenfitsch eine ähnlich deutliche Erklärung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben hätte. Bedauerlicher Weise herrscht aber (nicht nur) dazu in der Wiesbadener Behörde Funkstille. Die gleiche Funkstille, die auch bei der Bearbeitung eine Beschwerde der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main vom Mai 2014 über ausufernde Videoüberwachung durch private Kamerabetreiber in Frankfurt herrscht.

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