Bundessozialgericht bestätigt den Anspruch auf einen Internetzugang für behinderten Sozialhilfeempfänger
Im einem vom Bundessozialgericht (BSG) zu entscheidenden Fall machte ein in einem Wohnheim lebender behinderter Sozialhilfebezieher, der in diesem Heim keinen Zugang zum Internet hatte, die Kostenübernahme für einen individuellen Internetzugang beim zuständigen Sozialamt geltend. Diesen Anspruch hat das BSG letztinstanzlich bestätigt.
Aktenzeichen: B 8 SO 5/11 R
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