Bundesrat: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Massenüberwachung von Autofahrern abgelehnt
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14.12.2018 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes abgelehnt. Mit diesem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Einhaltung von Dieselfahrverboten durch Videoüberwachung zu kontrollieren.
In der Stellungnahme des Bundesratswird unmißverständlich festgestellt: „Gegen den Gesetzentwurf bestehen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Der Bundesrat lehnt den Gesetzentwurf daher ab.“
In der Begründung wird u. a. erklärt: „Nach dem BVerfG-Urteil vom 11.03.2008 (1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07) greift die automatisierte Kennzeichenerfassung in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn die erfassten Daten nicht unverzüglich wieder gelöscht werden. Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sind zwar grundsätzlich möglich, sie dürfen jedoch nicht anlasslos erfolgen und müssen auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage basieren. Für die automatisierte Erfassung von Autokennzeichen verlangt das BVerfG konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen… Der vorliegende Gesetzentwurf ermöglicht ohne vorherige Festlegung und Beschränkung auf besonders gefährdete Bereiche die weiträumige Aufstellung und Nutzung von automatisierten Kennzeichenlesegeräten. Vorgesehen ist nicht nur ein Abgleich des Halters und der Fahrzeugdaten, sondern auch die Anfertigung eines Bildes des Fahrers. Die Regelung erfasst unterschieds- und anlasslos alle Fahrer und Fahrzeuge, die sich – rechtmäßig oder rechtswidrig – innerhalb von für bestimmte dieselbetriebene Fahrzeuge beschränkten Strecken oder Zonen bewegen. Dabei ist nicht hinreichend sichergestellt, dass die automatisch erfassten Halter- und Fahrerdaten unverzüglich ausgewertet werden und dass sie in Fällen, in denen eine für bestimmte Dieselfahrzeuge beschränkte Strecke oder Zone rechtmäßig befahren wird, unverzüglich, spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden. Darüber hinaus stößt die vorgesehene Löschungsfrist von sechs Monaten mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf Bedenken. Diese Fristsetzung geht erheblich über die einschlägige Verjährungsfrist von drei Monaten für Verkehrsordnungswidrigkeiten hinaus. Die Daten können bis zu diesem Zeitpunkt aufgehoben werden, es sei denn, die Berechtigung, den Ort zu befahren, wird positiv festgestellt. Dies lässt es ohne weitere Regelungen zur Zweckbindung in unverhältnismäßiger Weise zu, Daten von Autofahrern auf Vorrat zu erheben und zu speichern…“