Bundesdatenschutzbeauftragter stellt fest: 3G am Arbeitsplatz ginge datenschutzfreundlicher

Gesunde_daten/ November 24, 2021/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Datenschutz in Zeiten von Corona, Gesundheitsdatenschutz/ 0Kommentare

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, kritisiert einige Bestandteile der neuen gesetzlichen Regeln zur Kontrolle des Impf-, Genesenen- oder Teststatus (3G) durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Die Vorarbeiten der Bundesregierung für den Deutschen Bundestag sind an einigen Stellen fehlerhaft und verzichten auf datenschutzfreundliche Regelungen. Meine Behörde hätte gerne frühzeitig und begleitend beraten. Darauf hat das federführende Ministerium aber verzichtet. Folge ist ein unnötiges Risiko datenschutzrechtlicher Fehler, die bei Klagen vor Gerichten zu Verzögerungen führen könnten. Der Pandemiebekämpfung würde das massiv schaden“, sagte der BfDI.

Der BfDI befürwortet ausdrücklich die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für 3G am Arbeitsplatz… Es hätte allerdings in den meisten Fällen gereicht, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern überhaupt eine Kontrolle zu ermöglichen. Stattdessen werden sie nun dauerhaft flächendeckend und bußgeldbewährt zur Kontrolle der Beschäftigten verpflichtet. Trotzdem sieht der Gesetzentwurf keine Schutzmaßnahmen für die Daten der betroffenen Beschäftigten vor. Es gibt zum Beispiel keine Pseudonymisierungsmaßnahmen und keine Schweigepflicht der kontrollierenden Personen gegenüber dem Arbeitgeber, damit die Erkenntnisse nicht zweckwidrig genutzt werden können.“

Nach Auffassung des BfDI wäre es ausreichend, 3G-Daten der Beschäftigten für eine Zutrittskontrolle zu prüfen und diese dann nach Zutritt oder am Ende des jeweiligen Tages zu löschen. Insgesamt wäre die Kontrolle der 3G-Regelung deutlich datenschutzfreundlicher umsetzbar gewesen: Ich bin der Auffassung, dass auch für dieses Gesetz grundsätzlich keine längerfristige Speicherung der personenbezogenen 3G-Daten bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erforderlich ist. Für die Zutrittskontrolle genügt ein ‚Abhaken‘. Für die ‚regelmäßige Dokumentation‘, ob die Zutrittsvoraussetzungen eingehalten werden, reicht es aus, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nachprüfbare Prozesse etabliert haben, auf welche Weise täglich der 3G-Status der Beschäftigten geprüft wird. Die personengenaue Speicherung sensibler Gesundheitsdaten ist dafür nicht erforderlich. Das Gesetz nennt auch keinen Zweck für diese bald sehr große Menge an Daten.“

Quelle: Pressemitteilung des BfDI vom 19.11.2021

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