Bremen: Anfertigen von Personalausweiskopien durch das Ordnungsamt war rechtswidrig

Datenschutzrheinmain/ September 27, 2022/ alle Beiträge, Sozialdatenschutz, Verbraucherdatenschutz/ 1Kommentare

Bei der Landesdatenschutzbeauftragten in Bremen ging eine Beschwerde darüber ein, dass Mitarbeiter*innen des Ordnungsamtes Bremen ohne Rechtsgrundlage Kopien von Personalausweisen angefertigt hatten.

In einem Fall, der Gegenstand des Jahresberichts der Landesbeauftragten für Datenschutz für 2021 (dort Abschnitt 5.13) ist, ging es um die Herausgabe eines polizeirechtlich sichergestellten Fahrzeuges. Der Beschwerdeführer war persönlich anwesend und musste sich für die Herausgabe des Fahrzeuges zwecks Identitätsfeststellung ausweisen. Die Sachbearbeiterin fertigte sodann gegen seinen Willen eine Kopie seines Personalausweises an, nahm die Kopie zum Vorgang und archivierte diese. Diese Datenverarbeitung stützte die Behörde auf eine Vorschrift aus dem Bremischen Polizeigesetz mit der Begründung, nur so die Herausgabe des sichergestellten Fahrzeuges an einen Nichtberechtigten verhüten zu können.

Die Landesdatenschutzbeauftragte in Bremen stellt dazu fest: Das Datenschutzrecht sieht demgegenüber den Grundsatz der Datenminimierung vor. Demnach müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Deshalb reicht es grundsätzlich aus, sich bei persönlicher Anwesenheit der betroffenen Person den Personalausweis vorlegen zu lassen, die Identität zu prüfen und schließlich einen entsprechenden Vermerk in der Akte, etwa ‚Ausweis hat vorgelegen‘, vorzunehmen. Das Anfertigen einer Kopie des Personalausweises darf bei persönlicher Anwesenheit der betroffenen Person nur in Ausnahmefällen und mit einer eindeutigen Rechtsgrundlage erfolgen.“

Was hier festgestellt wird, gilt auch für Sozialbehörden wie Jobcenter und Sozialämter – bundesweit!

1 Kommentar

  1. VG Trier Corona-Spaziergang Polizeimaßnahmen Staats- und Verfassungsrecht

    Polizeimaßnahmen gegen Corona-“Spaziergang” in Trier waren teilweise rechtswidrig

    Der Stopp eines so­ge­nann­ten Co­ro­na-“Spa­zier­gangs” in der Trie­rer In­nen­stadt im De­zem­ber 2021, bei denen Bür­ger ihren Unmut über Co­ro­na­maß­nah­men zum Aus­druck brach­ten,
    war laut Ver­wal­tungs­ge­richt Trier recht­mä­ßig.

    Die in die­sem Zu­sam­men­hang er­teil­ten Platz­ver­wei­se und die An­ord­nung,
    das An­fer­ti­gen von Licht­bil­dern zu er­dul­den,
    seien je­doch un­ver­hält­nis­mä­ßig ge­we­sen,
    ent­schied das Ge­richt und gab in­so­weit der Klage einer Teil­neh­me­rin statt.

    https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vg-trier-polizeimassnahmen-gegen-spaziergang-in-trier-waren-teilweise-rechtswidrig

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