Bausteine für Klagen gegen die eGK und telematische Infrastruktur (TI) veröffentlicht
Unter der Überschrift Demokratie und Selbstbestimmung stärken – Entmündigung verhindern – Stoppt das eGK/TI-System! hat Rolf D. Lenkewitz, Systemadministrator, engagierter und kenntnisreicher Gegner der eGk und des telematischen Systems im Gesundheitswesen und Kläger vor dem Sozialgericht Augsburg auf seiner Homepage Informationen zur technischen Infrastruktur des telematischen Systems veröffentlicht.
Er schreibt: „Meine Ausarbeitung sollen Ihnen und Ihrem Rechtsbeistand helfen Ihre Klage inhaltlich zu verbessern und die Erfolgschancen zu erhöhen… Wenn Sie klagen wollen, dann gegen die elektronische Gesundheitskarte und Telematik-Infrastruktur zusammen. Klagen Sie gegen das eGK/TI-System als Ganzes, nicht alleine gegen die elektronische Gesundheitskarte. Der Grund: Die eGK kann jederzeit in der technischen Entwicklung von anderen Geräten abgelöst werden, wie z.B. Smartphones oder Tablets. Die eGK ist eine ‚Zugangskarte‘ und der ‚kleine Bruder‘ des größten informationellen IT-Health Systems Europas, der Telematik-Infrastruktur, in der alle bestehenden System des deutschen Gesundheitswesens über einen laufenden Anpassungsprozess integriert werden…“
Meine Klage läuft weiterhin und ich habe ausschliesslich gegen die eGK geklagt. Das mit der Telematikstruktur ist sehr aufwendig formuliert und für einen Laien schwer zu definieren, auch wenn man sich die Informationen aus dem xml container hinzuzieht. Das BSG Urteil von 2014 ist schon eine harte Nuss, der sich das SG orientiert.
Ich drücke feste die Daumen, das die gesamte Struktur in die Ablage P wandert. Dazu gehört aber auch der ePerso, die Maut und die VDS. Reine Bürgerkontrolle, weil die Obrigkeit Angst vor dem Volk hat.
Wie will man gegen etwas erfolgreich klagen, was noch gar nicht geschehen bzw. passiert ist?
Einfach nur mal so auf Verdacht und Spekulation hin, es könnte ja sein, daß …. ?
Was ist denn, außer der elektronischen Gesundheitskarte, bisher an der vorgesehenen weiteren Telematik-Infrastruktur tatsächlich eingeführt, umgesetzt und für alle verbindlich aktiviert worden?
Auszug aus der Klageschrift des hier beworbenen und verlinkten Systemadministrators in Bezug auf die XML-Technologie der eGK:
„Die Ablehnung muss dokumentiert werden und sie wird nach jetzigem Stand der
Erkenntnis dadurch mit dokumentiert, dass die dafür vorgesehenen Datencontainer leer bleiben.
Hier greift der technische Sachverhalt, dass ein leerer Datencontainer, im Kontext zu den anderen
sichtbaren Informationen des Versicherten, hochverwertbare Informationen darstellen. Es genügt
die Anlage des leeren Datencontainers um Rückschlüsse zur versicherten Person bis hin zur
Profilbildung zu ermöglichen.“
Ist es nicht eine logische Grundaussage und -feststellung im Datenschutz, daß nur solche Daten sicher sind, die nicht erhoben, gespeichert und verarbeitet werden?
Wie will und kann man dann aus leeren Datencontainern, also nicht vorhandenen Daten und Informationen, die besagten Rückschlüsse auf die versicherte Person und deren Profilbildung erstellen?
Im übrigen kann man nur gegen etwas erfolgreich Klagen, wenn man auch nachweislich persönlich davon betroffen und in seine Rechten und Möglichkeiten eingeschränkt und benachteiligt ist (Tatsachenfeststellung).
Ob, und in wie weit das bereits gegenwärtig zutrifft, wage ich mal arg zu bezweifeln, denn nur Mutmaßungen, Verdächtigungen und die bloße Möglichkeit der rechtsmissbräuchlichen Datenverwendung in der Telematik-Infrastruktur sind somit Vorverurteilungen und reine Willkür, aber keine rechtsstaatlichen Feststellungen (Unschuldsvermutung).
Ich würde die rechtlichen Hebel gegen die eGK eher an mindestens 4 anderen Stellen ansetzen:
1. Die fehlende Einführungsermächtigung durch den Gesetzgeber, in dessen Auftrag die Krankenkassen und die Firma „Gematik“ tätig sind, Zitat: „Die Krankenversichertenkarte nach § 291 Abs. 1 wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 … zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitert.“ (§ 291a, Abs. 1, SGB V). D.h. der Gesetzgeber hat absichtlich einen letztmöglichen Einführungszeitpunkt für die eGK verbindlich und abschließend festgelegt, welcher nunmehr fast 10 Jahren später nicht nur erheblich und deutlich überschritten, sondern somit auch vollumfänglich nichtig und nicht mehr zulässig ist!
2. Die eindeutig fehlende bzw. nicht geregelte gesetzliche Mitwirkungspflicht der Versicherten zur Lichtbildanbringung auf die eGK/VK durch die gesetzlichen Krankenkassen, sowie deren ebenfalls erloschenen Einführungsermächtigung nach dem 01.01.2006. Weiterhin gehört das Lichtbild nicht zu den Sozialdaten nach § 67, Abs. 1 SGB X und somit auch nicht zu den krankenversicherungsschutzrelevanten Pflichtdaten nach § 284, Abs. 1, SGB V. Im übrigen hat das Lichtbild als Sicherheitsmerkmal den jeweiligen Versicherten darzustellen, Zitat: „Die Krankenkassen haben einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.“ (§ 15, Abs. 6, Satz 2, SGB V), was durch die bisherige Verfahrensweisen der Krankenkassen in keiner Weise sichergestellt ist (fehlende unabhängige Lichtbildverifizierung), und im weiteren ist die Ausstellung und Anwendung der eGK ohne Lichtbild nur einem eng begrenzten Personenkreis gestattet (§ 291, Abs. 2, Satz 1, letzter Teilsatz, SGB V).
3. Ist im Kontakt-/Behandlungs-/Vertragsverhältnis Patient – Arzt zum Nachweis des Versicherungs- und Abrechnungsstatus im § 15, Abs. 2, 5 und 6 SGB V weiterhin nur und ausschließlich verpflichtend von einer Krankenversichertenkarte (§ 291 SGB V) bzw. vormaligen Krankenschein die Rede; und ggf. noch von Berechtigungsscheinen (Abs. 3-5).
4. Ist die Ausgabe, Einführung und Nutzung der eGK nach dem Willen des Gesetzgeber erst nach(!) der vollständigen Schaffung und Implementierung der Telematik-Infrastruktur, sowie aller gesetzlich vorgesehenen Dienste, Funktionen und Anwendungen zulässig, Zitat: „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, … schaffen die für die Einführung und Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte, insbesondere des elektronischen Rezeptes und der elektronischen Patientenakte, erforderliche interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematikinfrastruktur).“ (§ 291a, Abs. 7, SGB V), welche jedoch zuvor auch alle(!) Zulassungen und Sicherheitszertifizierungen durch die Firma Gematik und des BSI erfolgreich bestanden haben müssen, Zitat: „Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur werden von der Gesellschaft für Telematik zugelassen. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Gesellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien. Der Nachweis der Sicherheit erfolgt nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik durch eine Sicherheitszertifizierung. Hierzu entwickelt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geeignete Prüfvorschriften und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird von der Gesellschaft für Telematik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik beschlossen. Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht eine Liste mit den zugelassenen Komponenten und Diensten.“ (§ 291b, Abs. 1a, SGB V). Und da diese Zulassungen, sowie insbesondere die Sicherheitszertifizierungen nach aktuellen und international anerkannten Sicherheitsnormen, bisher auch noch nicht vollumfänglich und abschließend erfolgt sind, ist die bereits gegenwärtige Einführung und Nutzung der eGK von allen daran Beteiligten ebenfalls gesetzeswidrig; falls man schon die allein fehlende, da nur befristete Ermächtigungsgrundlage, dann ebenfalls gesetzeswidrig unberücksichtigt lässt.
Ist das nicht bereits mit dem bahnbrechenden Volkszählungsurteil bereits geklärt worden? Zum Thema unausgereifte Technologie usw… Man muss ja nicht direkt davon betroffen sein, um eine Klage zu erheben, obwohl in diesem Fall der eGK jeder wirklich direkt beteiligt ist.