Amtsgericht München: Videoüberwachung einer Wohnungseigentumsanlage ist unzulässig
Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall unzumutbar sein. Dies ist Kern eines rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts München vom 28.02.2019 (Aktenzeichen 484 C 18186/18 WEG)
Kläger und Beklagter sind Eigentümer je einer Wohnung einer Wohnungseigentumsanlage in München. Der Beklagte hatte am Balkon der ihm zugehörigen Wohnung in zehn Metern Höhe eine Überwachungskamera installiert, welche auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens gerichtet war. In dem Anwesen sei bereits zweimal im Erdgeschoss eingebrochen worden und seinem Sohn seien aus dessen nahegelegener Tiefgarage heraus zwei Fahrräder geklaut worden. Der Kläger fühlte sich durch diese Kameras beeinträchtigt. Er möchte nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum aufhält.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. „… kann die Installation einer Videokamera zwar durchaus von dem Gebrauchsrecht des Eigentümers oder Sondereigentümers umfasst sein, dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kamera ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet ist und Bereiche erfasst, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören…“
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 17.05.2019