Amtsgericht München: Videoüberwachung des Nachbargrundstücks ist rechtswidrig
In einem Nachbarschaftsstreit sah das Amtsgericht München im Aufstellen einer Videoüberwachungskamera auf dem Nachbargrundstück eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und bestätigte mit – inzwischen rechtskräftigem – Urteil vom 01.02.2023 (Aktenzeichen: 171 C 11188/22) eine einstweilige Verfügung, wonach der Antragsgegnerin dies untersagt wurde.
Die Parteien sind unmittelbare Nachbarn in München und stritten über eine im April 2022 auf der Terrasse der Antragsgegnerin aufgestellte Wildüberwachungskamera, die von der Terrasse der Antragstellerin aus sichtbar war. Die Antragstellerin wehrte sich hiergegen unter Verweis auf ihre Persönlichkeitsrechte und forderte die Antragsgegnerin im Juli 2022 u.a. auf, die Videoüberwachung zu beenden und künftig zu unterlassen. Die Antragsgegnerin verweigerte dies mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Videoüberwachung, sondern um eine sogenannte Wild-Kamera handeln würde. Es ginge ausschließlich um die Kontrolle des eigenen Gartens. Am 12.08.2022 erließ das Amtsgericht München im einstweiligen Rechtsschutz auf Antrag der Antragstellerin eine einstweilige Verfügung. Danach wurde es der Antragsgegnerin untersagt, auf ihrem Grundstück eine Überwachungskamera aufzustellen, die die Terrasse oder den Garten der Antragstellerin erfasst oder erfassen kann oder den Eindruck hiervon erweckt.
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 11.12.2023