Amtsgericht Köln lässt Verarbeitung und Speicherung von Fluggastdaten vom Europäischen Gerichtshof überprüfen

Datenschutzrheinmain/ März 17, 2020/ alle Beiträge, EU-Datenschutz, Passenger Name Record / Fluggastdatenspeicherung, Polizei und Geheimdienste (BRD), Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Seit mehr als einem Jahr analysiert und speichert das Bundeskriminalamt auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/681 vom 27.04. 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) die persönlichen Daten aller Menschen, die in Deutschland einen internationalen Flug antreten.

Mit Beschluss vom 20.01.2020 legte das Amtsgericht Köln dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob dieser massive Eingriff in das Privatleben die Grundrechte verletzt. Dieser Beschluss des Amtsgerichts Köln (Aktenzeichen: 142 C 328/19) wurde jetzt in der Rechtssprechungs-Datenbank des Landes NRW im Wortlaut veröffentlicht. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die PNR-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/681 vom 27.04.2016 – in Bezug auf die nachfolgenden Punkte mit Art. 7, 8 Grundrechte Charta (GRCh) vereinbar:

  1. Erweisen sich die nach der Richtlinie zu übermittelnden PNR Daten unter Berücksichtigung von Art. 7, 8 GRCh als hinreichend bestimmt ?
  2. Weist die Richtlinie in Hinblick auf ihren Anwendungsbereich unter Berücksichtigung von Art. 7, 8 GRCh eine ausreichende sachliche Differenzierung bei der Erfassung und Übermittlung der PNR Daten in Hinblick auf die Art der Flüge und die Bedrohungslage in einem bestimmten Land sowie in Hinblick auf den Abgleich mit Datenbanken und Mustern auf ?
  3. Ist die pauschale, unterschiedslose Dauer der Speicherung aller PNR Daten mit Art. 7, 8 GRCh vereinbar ?
  4. Sieht die Richtlinie unter Berücksichtigung von Art. 7, 8 GRCh einen ausreichenden verfahrensrechtlichen Schutz der Fluggäste in Hinblick auf die Verwendung der gespeicherten PNR Daten vor ?
  5. Wird durch die Richtlinie unter Berücksichtigung von Art. 7, 8 GRCh das Schutzniveau der europäischen Grundrechte bei der Weitergabe der PNR Daten an Behörden von Drittstaaten durch die Drittländer ausreichend gewahrt ?“

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) ist gemeinsam mit der österreichischen Bürgerrechtsorganisation epicenter.works Initiatorin des Verfahrens. GFF und epicenter.works sehen in der PNR-Richtlinie (engl. Passenger Name Record, PNR) eine Verletzung der Grundrechte auf Schutz der persönlichen Daten und auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Mit Unterstützung der GFF klagen mehrere Personen vor dem Amtsgericht Köln dagegen, dass die Deutsche Lufthansa AG ihre Daten an das Bundeskriminalamt übermittelt.

Laut PNR-Richtlinie müssen die EU-Mitgliedstaaten Fluggesellschaften seit Mai 2018 dazu verpflichten, Daten zu ihren Gästen auf Flügen in die und aus der EU an staatliche Stellen weiterzuleiten. Wie alle anderen EU-Mitgliedstaaten hat Deutschland diese Pflicht auf alle internationalen – also auch innereuropäische – Flüge ausgeweitet. Die in Deutschland fünf Jahre lang beim Bundeskriminalamt gespeicherten und dort verarbeiteten Datensätze enthalten eine Vielzahl sensibler Informationen, darunter das Geburtsdatum, die Namen der Begleitpersonen, die zum Kauf des Flugtickets verwendeten Zahlungsmittel sowie ein nicht näher definiertes Freitextfeld, das die Fluggesellschaft selbstständig füllt. Neben einem automatischen Abgleich mit Polizeidatenbanken will das Bundeskriminalamt zukünftig mittels automatisierter Mustererkennung verdächtige Flugbewegungen erkennen. Dadurch muss jede Person, deren Profil rein zufällig verdächtig erscheint, mit verstärkten polizeilichen Kontrollen oder gar Festnahmen rechnen. Denn die Fehlerquoten der Algorithmen werden beträchtlich sein.

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