Amtsgericht Bad Iburg: Überwachungskameras schon dann unzulässig, wenn Nachbarn eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen
Das Amtsgericht in Bad Iburg (Niedersachsen, Landkreis Osnabrück) hat mit Urteil vom 12.11.2021 (Aktenzeichen: 4 C 366/21) entschieden, dass Nachbarn auch dann schon einen Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras haben können, wenn sie eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen.
Was war passiert?
Die Parteien sind Nachbarn und bewohnen jeweils eine Hälfte eines ländlich gelegenen Doppelhauses. Im Sommer 2020 brachte der Beklagte auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie an. Die Kameras können Daten speichern und verarbeiten, Personenzählungen auch nach Alter und Geschlecht sowie Objekt- und Personenerkennung in Echtzeit durchführen. Die vordere Kamera erfasst aus einer Höhe von ca. 4-5 m den gesamten Einfahrtsbereich sowie die Zufahrtsstraße nebst Wanderweg. Die in einer Höhe von 3-4 m angebrachte Kamera an der Rückseite des Hauses ist auf den hinter dem Doppelhaus befindlichen Garten und die dahinterliegenden Felder ausgerichtet. Beide Kameras sind grundsätzlich in der Lage, das Grundstück der Klägerin zu erfassen. Allerdings, so behauptete der Beklagte, würden alle Bereiche, die nicht seinem Grundstück zuzuordnen seien, verpixelt.
Wie hat das Gericht entschieden?
Es den Kamerabetreiber verurteilt, die Kameras zu entfernen oder so auszurichten, dass die Linsenbereiche der Kameras vom Grundstück der Klägerin aus nicht mehr zu sehen sind. Der Klägerin stehe ein Anspruch gemäß auf Beseitigung der Kameras in der jetzigen Form zu, da die Installation ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (§§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Dabei könne offenbleiben – so das Gericht – ob die Kameras tatsächlich Teile des klägerischen Grundstücks erfassen. Ein Unterlassungsanspruch könne nämlich schon dann bestehen, wenn jemand eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müsse („Überwachungsdruck“). Dies sei hier der Fall gewesen. Denn die Klägerin habe aufgrund der Umstände objektiv ernsthaft befürchten müssen, in den Überwachungsbereich der Kameras einbezogen zu werden. Beide Kameras seien grundsätzlich von der Anbringung und vom Erfassungswinkel her in der Lage, das Grundstück der Klägerin (teilweise) zu erfassen. Darauf, ob Teile des Erfassungsbereichs verpixelt seien, komme es nicht an, da die Verpixelung aufgehoben werden könne und dies für die Klägerin von außen nicht zu erkennen sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Bad Iburg vom 02.03.2022
Unter der Überschrift „Videoüberwachung – wie kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?“ hat die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main unfangreiche Informationen zur Verfügung gestellt.
Update 22.03.2022
Auf openJur wurde das Urteil des Amtsgericht Bad Iburg im Wortlaut veröffentlicht.