Bundessozialgericht bestätigt Anspruch einer Versicherten auf Auskunft darüber, an wen ihre personenbezogenen Daten weiter gegeben wurden
Der Fall:
- Eine Versicherte verfügt über Hinweise, dass ihre Krankenkasse medizinische Daten über das Internet versandt, medizinische Daten ohne Beziehung zum SGB IX an eine Stadtverwaltung weitergegeben und Daten ohne Erlaubnis an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt hat. Sie beantragt bei ihrer Krankenkasse dass ihr Auskunft darüber erteilt wird, ob und welche über sie gespeicherten Sozialdaten die Krankenkasse an welche Empfänger mit welchen Medien weitergegeben habe.
- Die Krankenkasse lehnt eine Auskunftserteilung ab.
- Das zuständige Sozialgericht (SG) lehnt eine entsprechende Klage der Versicherten ab. Das Landessozialgericht (LSG) hat die dagegen gerichtete Berufung der Versicherten zurückgewiesen. Die Begründung: Der Auskunftsanspruch hinsichtlich nicht automatisiert gespeicherten Daten scheitere daran, dass der erforderliche Verwaltungsaufwand der Krankenkasse in Abwägung mit dem Informationsinteresse der Versicherten Klägerin unverhältnismäßig sei. Es sei Sache der Versicherten, ihr Auskunftsbegehren auf eine mit geringem Aufwand zu erteilende Auskunft zu beschränken. Das Auskunftsverlangen sei insgesamt rechtsmissbräuchlich.
- Vor dem Bundessozialgericht (BSG) trägt die Versicherte vor, dass ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 und Art 1 Abs. 1 GG) von der Krankenkasse und den Vorinstanzen missachtet wird. Sie argumentiert, dass sie ihren gesetzlich ausgeformten Auskunftsanspruch nicht näher konkretisieren müsse, denn es gehe um einen Fall ihr nicht bekannter Datenweitergabe. Es obliege der beklagten Krankenkasse, organisatorisch sicherzustellen, dass sie Auskunftsansprüche einfach und ohne größeren Aufwand erfüllen könne. Die Tatbestände der Weitergabe von Sozialdaten seien dokumentationspflichtig und damit leicht abrufbar.
- Das BSG lässt die Revision der Versicherten zu, hebt das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG.
Das Urteil des BSG ist hier im Wortlaut nachlesbar: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12794.
Interessant ist die Begründung des BSG, wie Auskunftsbegehren über Datenweitergabe („informationelles Selbstbestimmungsrecht“) und Verwaltungsaufwand, um das Auskunftsbegehren zu befriedigen, gegeneinander zu gewichten sind:
- Der Auskunftsanspruch nach § 83 Abs. 1 SGB X umfasst nicht nur die Auskunft darüber, ob und ggf. welche gespeicherten Sozialdaten an welche Empfänger weitergegeben wurden. Einzubeziehen ist auch die Auskunft über das Übermittlungsmedium wenn dies erforderlich ist, um insbesondere Rechte auf künftiges Unterlassen, Löschung und Schadensersatz verfolgen zu können, wenn nämlich der Übermittlungsweg den Zugriff unberechtigter Dritter eröffnet. Es ist Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 83 Abs. 1SGB X, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, zu erfahren, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Dies dient dazu, die Rechte auf Löschung, Berichtigung, Sperrung und Schadensersatz effektiv geltend machen zu können. Der Auskunftsanspruch sichert hierdurch verfassungskonform das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab.
- Die Weitergabe personenbezogener Daten über das Internet ohne Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter kann insoweit zur Kenntnis über eine unzulässige Datenverarbeitung führen; dies wiederum kann einen Schadensersatzanspruch nach § 82 SGB X auslösen und eine gegen die Anforderungen nach § 78a SGB X verstoßende Datenverarbeitung sein.
- Als unerheblich sieht das BSG den Einwand der Krankenkasse hinsichtlich der telefonischen Weitergabe von Sozialdaten an, dass sie nicht jedes Telefonat aktenkundig mache. Der Auskunftsanspruch nach § 83 Abs. 1 erstreckt sich nämlich auch auf nicht gespeicherte Empfänger bzw. die nicht dokumentierte Übermittlung von Sozialdaten. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet grundsätzlich, die Übermittlung personenbezogener Daten zu protokollieren, sodass der Betroffene von der Weitergabe seiner Daten Kenntnis erlangen und dagegen den Rechtsweg beschreiten kann.
- Die Versicherte hat Angaben gemacht, die das Auffinden der Daten (hinsichtlich der Empfänger) ermöglichen. Der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand steht nicht außer Verhältnis zu dem von ihr geltend gemachten Informationsinteresse. Das Informationsinteresse der Klägerin ergibt sich nicht nur allgemein aus ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie untermauert es mit dem Hinweis, die Krankenkasse habe medizinische Daten der Versicherten über das Internet versandt; zudem habe sie medizinische Daten an eine Stadtverwaltung K. ohne erkennbare Rechtsgrundlage weitergegeben sowie ohne gesetzliche Grundlage Sozialdaten an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt.
- Der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand ist unter Berücksichtigung effizienter, kostensparender Verfahren zu bemessen. In diesem Sinne ist es lt. BSG der Krankenkasse durchaus möglich, der Versicherten in einer Art und Weise Auskunft zu erteilen, die den organisatorischen Aufwand in Grenzen hält, beispielsweise in Form der Gewährung von Akteneinsicht. Die Krankenkasse hat es bei zudem in der Hand, die Aktenführung generell so zu gestalten, dass der Aufwand für die gesetzlichen Auskunftsrechte möglichst gering gehalten wird.
Mit diesem Urteil schreibt das BSG Krankenkassen (und anderen Sozialbehörden) einige Leitsätze ins Stammbuch, die auch in anderen Fällen von Auskunftsersuchen gem. Sozialgesetzbuch (SGB) von Interesse sein können.
Auch wenn das Urteil des BSG für Auskunftsersuche nach anderen rechtlichen Grundlagen (z. B. BDSG, HDSG, HSOG) nicht bindend sein kann, so enthält es aber doch Argumentationslinien, die von auskunftbegehrenden BürgerInnen beachtet und genutzt werden können.