Leserfrage: Wo muss ich meinen Personalausweis vorlegen? Wer darf meinen Personalausweis kopieren?

Datenschutzrheinmain/ August 2, 2016/ alle Beiträge, praktische Tipps, Verbraucherdatenschutz/ 0 comments

Uns erreichte eine Anfrage zu diesem Thema. Ein Mensch hatte bei der Fahrzeugvermietung BUCHBINDER Rent-a-Car ein Fahrzeug online angemietet. Bei Abholung wurde der Kunde nicht nur um Vorlage seines Führerscheins, sondern auch seines Personalausweises gebeten. Der Kunde verweigerte letzteres mit Hinweis auf Regelungen im Personalausweisgesetz und darauf, dass er zum Schutz seiner personenbezogenen Daten es als ausreichend ansieht, wenn er seinen von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein als Nachweis zu seiner Person vorlegt. Die Aushändigung des angemieteten Fahrzeugs wurde daraufhin verweigert.

Tatsächlich wird in den Allgemeinen Vermietbedingungen des Unternehmens die Vorlage von Führerschein und Personalausweis/Pass verlangt. Unter „VII. Bei Anmietung vorzulegende Dokumente“ ist zu lesen: „Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original vorlegen.“

Der Buchbinder-Kunde erhielt vom zuständigen Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz die Auskunft, dass die bisherige Praxis des Unternehmens rechtswidrig sei. Dieses schrieb in einer Stellungnahme: „…darauf hingewiesen, dass die Fertigung von Ausweiskopien unter Anwesenden… grundsätzlich nicht erforderlich und damit grundsätzlich unzulässig ist. Die Firma… wurde von uns zudem darauf hingewiesen, dass es für die Identifizierung in der Regel ausreichend ist, sich den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum und die postalische Anschrift anzusehen… Die FirmA Rent-a-Car teilte uns daraufhin mit, dass, um in Zukunft keinerlei Personalausweisdaten… mehr erfassen zu müssen, aktuell auf die Erfassung des Führerscheins, was aus unserer Sicht unproblematisch ist, umgestellt werde.“

Mit einem vergleichbaren Fall musste sich das Verwaltungsgericht Hannover auseinander setzen. Es hat mit Urteil vom 28.11.2013 (AZ: 10 A 5342/11) gegenüber einem Unternehmen der Kfz-Branche ein Verbot des niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen bestätigt. Dieser hatte dem Unternehmen mit Bescheid untersagt, Personalausweise zu scannen und auf firmeneigenen Rechnern zu speichern. Im klagenden Unternehmen war es üblich, die Personalausweise der Fahrer, die Autos abholen und überführen, diesem Procedere zu unterziehen.

Da anzunehmen ist, dass auch andere private Unternehmen zu Unrecht die Vorlage von Personalausweisen fordern oder diese gar kopieren, sei auch auf eine Stellungnahme aus dem Bundesinnenministerium verwiesen. Sie beginnt mit der Feststellung: „Die Vervielfältigung von Pässen und Personalausweisen durch Fotokopieren, Scannen oder sonstige Ablichtung ist grundsätzlich unzulässig.“  Weiter wird festgestellt: „Datenschutzrechtlich ist ferner zu beachten, dass die Vervielfältigung von Pässen und Personalausweisen als rechtswidriger Abruf oder rechtswidrige Speicherung personenbezogener Daten im Sinne der speziellen datenschutzrechtlichen Regelungen in §§ 3a Abs. 1 und 2, 4 Abs. 3 Personalausweisgesetz sowie §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 Passgesetz ausgelegt werden könnte.“ (S. 4)  Am Ende dieses Dokuments wird zudem festgestellt: „Weder aus dem Passgesetz noch aus dem derzeit geltenden Personalausweisgesetz ergibt sich das Recht, die Dokumente durch Kopieren, Scannen etc. zu vervielfältigen. Deshalb kommt eine solche Nutzung nur dann in Betracht, wenn (i) diese in anderen (Spezial-) Gesetzen zugelassen ist oder (ii) der Bund dieser Nutzung zugestimmt hat. Von einer durch den Bund (stillschweigend) erteilten generellen Befugnis zur Vervielfältigung von Pässen und Personalausweisen kann indes insbesondere für den nichtöffentlichen Bereich nicht ausgegangen werden. Dem stehen erhebliche sicherheitsrechtliche, sicherheitspolitische und datenschutzrechtliche Bedenken entgegen.“ (S. 5)

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