Die Hessische Polizei weitet die Videoüberwachung durch sogenannte „Body-Cams“ aus – Datenschützer mahnen zur Zurückhaltung.

Datenschutzrheinmain/ Mai 2, 2014/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 1Kommentare

Nach einigen Medienberichten zu Folge, z.B.:
http://www1.wdr.de/themen/panorama/bodycampolizei100_lpic-2_lupe-true.html
weitet seit heute (Freitag, 2.5.2014) die Hessische Polizei in Frankfurt am Main und in Offenbach ihre Videoüberwachung durch Kameras aus, die am Körper des/ der PolizistIn getragen wird – daher „Body-Cam“.

bodycamRechtgrundlage hierfür ist der § 14 (6) des Hessischen Polizeigesetzes (HSOG). Hiernach ist eine solche Überwachung nur in solchen Brennpunkten zulässig, in denen „nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten … erforderlich ist.“

Für die bisherige Einsatz-Region, in Teilen von Sachsenhausen, mag das noch vertretbar sein. Es darf aber nach der eindeutigen gesetzlichen Zweckbindung nicht zur Standardausrüstung von PolizistInnen werden.

dieDatenschützer Rhein Main fordern den Hessischen Innenminister auf, hier für die BürgerInnen Transparenz zu schaffen, unter genau welchen „Um¬ständen“ dies „erforderlich“ sein wird und wann nicht. Bezirke können sich verändern. Brennpunkte können nicht nur entstehen, sondern sie können auch entfallen. Ein Katalog klarer Einsatzbedingungen, die beides sicher stellen, fehlt aber.

Nach dem Hessischen Datenschutzgesetz muss es für den Einsatz von solchen Body Cams ein Verfahrensverzeichnis geben, das die Hessische Polizei entweder noch gar nicht erstellt hat, oder geheimniskrämerisch zu veröffentlichen nicht bereit ist.

Ein weiterer Anspruch der Frankfurter und Offenbacher Bürger besteht in ihrem Auskunftsrecht. Ist ein Bürger aufgenommen worden, sollte er hierüber unbürokratisch auf sein Ersuchen hin informiert werden. Gerade bei Videodaten stößt das aber regelmäßig auf ein Problem: Aufgenommen sind andere Bürger, die nicht beauskunftet werden. Diese müssen wirksam unkenntlich gemacht werden. Diese Technische Nacharbeit darf nicht dazuführen, dass das Auskunftsrecht behindert oder gar verhindert wird. Der Herr Innenminister hat es versäumt, darzustellen, wie er genau diese Gewährleistung umzusetzen gedenkt.

Videoüberwachung ist und bleibt ein besonders intensiver Eingriff in die Privatsphäre, in den Datenschutz – entsprechend sparsam ist sie zu hand-haben. So sehr dieDatenschützer Rhein Main den Bediensteten der Hessischen Polizei dieses Quäntchen Mehr an persönlicher Sicherheit gönnen – dies darf nicht auf Kosten der des Datenschutzes der Frankfurter und Offenbacher BürgerInnen passieren.

1 Kommentar

  1. Tonaufnahmen soll es angeblich nicht geben. Und bei Demos sollen diese Kameras wohl auch nicht eingesetzt werden. Nach allem ist zu vermuten, daß die Aufnahmen zwar zu Lasten der Bürger verwendet werden, nicht aber zur Transparenz auch polizeilichen Handelns.

    Die Bilder werden, so ist zu befürchten, rein selektiv nach außen getragen – und zwar nicht zu Lasten der staatlichen Organe. Diese Überlegung betrifft zwar zugegebenermaßen weniger das Thema Datenschutz. Da geht es eher um Tatenschutz.

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