Amtsgericht Reutlingen: Haftbefehl abgelehnt, weil Polizei lediglich KI-gestützte Gesichtserkennungs-Software für Ermittlungsverfahren nutzte

CCTV-NeinDanke/ Juni 15, 2026/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD), Videoüberwachung/ 0Kommentare

Das Amtsgericht Reutlingen hat es mit Urteil vom 11.02.2026 (Aktenzeichen: 5 Gs 19/26) abgelehnt, gegen einen tatverdächtigen Mann Haftbefehl zu erlassen. In einem „Orientierungssatz“ stellt das Gericht fest: Ein polizeilicher Treffer eines Gesichtserkennungssystems begründet für sich genommen keinen dringenden Tatverdacht, sondern regelmäßig nur einen überprüfungsbedürftigen Ermittlungsansatz. Maßgeblich ist nicht eine isolierte Betrachtung der Software, sondern die Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel; fehlen jedoch objektive individualisierende Identifizierungsmerkmale, eine hinreichend abgesicherte Wiedererkennung, eine Wahllichtbildvorlage, sachverständige Absicherung oder sonstige belastbare Verdichtungstatsachen, trägt auch die Gesamtschau den Erlass eines Haftbefehls nicht. Dass die Softwareauswertung hier weder nachvollziehbar dokumentiert war noch durch weiteres Beweismaterial hinreichend abgesichert wurde, rechtfertigt deshalb die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht.“

Was ging dem voraus?

In einem Drogeriemarkt beobachteten Beschäftigte im Oktober 2025, dass ein Mann mehrere Parfüm-Flakons mitnahm ohne sie zu bezahlen. Als der Verdächtige nach kurzer Zeit erneut den Laden betrat und darauf angesprochen wurde, kam es zur Eskalation: Auf der Flucht schlug der Mann mit einem Regenschirm um sich und traf zwei Angestellte, die versuchten, ihn festzuhalten. Die in der Drogerie genutzte Videoüberwachung zeichnete die Vorfälle auf. Für die Suche des Täters nutzte die Polizei das Videomaterial für eine Gesichtserkennungsrecherche beim Bundeskriminalamt (BKA). Das BKA-System lieferte einen Treffer: einen polizeilich bekannten Mann, der bereits wegen anderer Delikte gesucht wurde. Auf Basis dieses Treffers und der pauschalen Einordnung als einschlägig bekannt beantragte die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl wegen räuberischen Diebstahls.

Das Amtsgericht Reutlingen lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Die Richter bewerteten die eingesetzte Gesichtserkennungssoftware als ominös. Weder die Funktionsweise noch der Algorithmus, die genutzten Referenzdaten oder die Fehlerraten seien nachvollziehbar dokumentiert. Die bloße Behauptung der Ermittler, es sei eine verbesserte Software zum Einsatz gekommen, reiche für eine gerichtliche Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Software-Ergebnis zur Grundlage eines massiven Grundrechtseingriffs wie der Untersuchungshaft werden solle, müssten die Behörden gegenüber dem Gericht „die Karten offen legen“. Das Gericht verwies zudem auf weitere schwerwiegende Ermittlungsmängel. Die Identifizierung des Verdächtigen sei fast ausschließlich auf das BKA-System gestützt worden. Andere klassische Ermittlungswerkzeuge seien ungenutzt geblieben. Besonders kritisch sahen die Richter zudem den Versuch, den dringenden Tatverdacht durch die Vorbekanntheit des Beschuldigten zu stützen. Dass jemand bereits wegen ähnlicher Taten in Polizeidatenbanken registriert sei, dürfe nicht dazu verleiten, die Anforderungen an die Beweise im aktuellen Fall zu senken.

Unabhängig von diesem Einzelfall ist wichtig zu wissen:

  • Das BKA betreibt ein Gesichtserkennungssystem (GES), in dem 6,7 Mio. Fotos gespeichert sind, die für biometrische Gesichtserkennung genutzt werden können.
  • Im Jahr 2025 nutzten die Polizeibehörden diese Technik deutlich häufiger als in früheren Jahren. Mit insgesamt 343.856 Suchläufen im Jahr 2025 hat sich die Zahl gegenüber 2024 mehr als verdoppelt.
  • Und seit September 2024 setzt das BKA auf ein KI-System, das die Richter am Reutlinger Amtsgericht als ominös, da für Dritte nicht durchschau- und überprüfbar bewerteten.

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