Polizeiliche Videoüberwachung bald auf allen Straßen und Plätzen in Hessen? Oder: Die Inflation der „Angsträume“ – vom Jägertunnel in Marburg zur Zeil in Frankfurt und zum Luisenplatz in Darmstadt

CCTV-NeinDanke/ Januar 2, 2026/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Polizei und Geheimdienste (BRD), Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0Kommentare

Mit dem Gesetzentwurf zur Novellierung des Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (HSOG) vom 01.10.2024 wurden – neben anderen Neuregelungen – zwei Passagen in das HSOG aufgenommen, die der Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung dienen sollen.

Zum einen der neu eingefügte Abs. 7 in § 1HSOG: „Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden kommen der Kriminalprävention, der Demokratieförderung, der Extremismusprävention und der Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung besondere Bedeutung zu.“ Zum anderen die Erweiterung des § 14 Abs. 3 HSOG um die Regelung: „Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können öffentlich zugängliche Orte… sofern diese Orte aufgrund ihrer konkreten Lage, Einsehbarkeit und Frequentierung günstige Tatgelegenheiten für Straftaten mit erheblicher Bedeutung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 bieten und deshalb anzunehmen ist, dass sie gemieden werden, mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen…“

Zur Begründung der Neuregelungen wird im Gesetzentwurf vom 01.10.2024 ausgeführt: Die Regelung soll es ermöglichen, das Mittel der Videoüberwachung an Örtlichkeiten dann einzusetzen, wenn diese aufgrund von Tatgelegenheitsstrukturen — Lage, Einsehbarkeit, Frequentierung — von der Bevölkerung gemieden werden (sogenannte Angsträume). Insofern dient die Regelung der Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bürgerinnen und Bürger. Sie gewinnen im Idealfall solche Orte wieder als öffentliche Räume zurück, die sie vorher gemieden haben… Die Notwendigkeit der Möglichkeit der Videoüberwachung sogenannter Angsträume wird am Beispiel des ‚Jägertunnels‘ in Marburg besonders deutlich. Beim Jägertunnel handelt es sich um eine Gleisunterführung für Fußgängerinnen und Fußgänger in der Nähe des Marburger Bahnhofs. Dort wurden verschiedene Straftaten verübt, wie z. B. exhibitionistische Handlungen, Vergewaltigung, schwere sexuelle Nötigung oder Raub. Nicht zuletzt wegen dieser Straftaten kann der Tunnel als ‚Angstraum‘ bezeichnet werden, welcher den Jägertunnel bei Bürgerinnen und Bürgern als gefühlten Kriminalitätsschwerpunkt erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund scheint es unerträglich, trotz Kenntnis von begünstigenden Tatgelegenheitsstrukturen an bestimmten öffentlichen Orten erst Straftaten hinnehmen zu müssen, bevor dort präventiv Abhilfe geschaffen werden kann. Für das Vertrauen der Bevölkerung in eine funktionierende Gefahrenabwehr ist auch das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung entscheidend.“

Der „Angstraum“ Jägertunnel Marburg

Jägertunnel in Marburg – Foto: © Nadja Schwarzwäller, i. A. d. Stadt Marburg 

Die Stadt Marburg hat im August 2017 im Jägertunnel LiSA“ (Livebild- und Sprechverbindung auf Abruf) installiert, eine Anlage, die auf Abruf eine Bild- und Tonübertragung von der Unterführung im Marburger Nordviertel in die Leitstelle der Feuerwehr herstellt. Dies soll Angriffe verhindern, im Ernstfall schnelle Hilfe bringen und das Sicherheitsgefühl von Passant*innen verbessern. LiSA verbessere das Sicherheitsempfinden von Passant*innen, wie die Stadt Marburg im August 2020 mitteilte. Und im Juli 2024 erklärt die Stadt Marburg, dass geprüft werde, ob Überwachungskameras als präventive Maßnahme an weiteren Orten neben der erfolgreichen ‚LISA‘ im Jägertunnel rechtlich möglich und sinnvoll in das Gesamtkonzept eingebettet werden können…“.

Ist die Zeil in Frankfurt oder der Luisenplatz in Darmstadt als „Angstraum“ vergleichbar mit dem Jägertunnel in Marburg?

Ja! – meinen der Frankfurter Polizeipräsident und der Darnstädter Ordnungsdezernent:

  • Abends wird die Zeil zum Angstraum zitiert die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung am 23.11.2025 den Frankfurter Polizeipräsidenten Stefan Müller.
  • Der Darmstädter Ordnungsdezernent Paul Georg Wandrey (CDU) spricht in einer Pressemitteilung vom 26.11.2025 von der Möglichkeit einer Videoüberwachung für sogenannte Angsträume, als er die Verlängerung der Videoüberwachung auf dem Luisenplatz mitteilt.

Was mit dem Marburger Jägertunnel scheinbar harmlos begann, hat mittlerweile die Qualität eines automatischen Türoffners. Das hessische Innenministerium, die Führungsebenen der hessischen Polizei und „Sicherheitspolitiker“ in Stadtverwaltungen und Parlamenten brauchen sich nur auf ein von ihnen deklariertes und objektiv nicht überprüfbares „Unsicherheitsgefühl“ zu berufen, um Videoüberwachung dort einzusetzen, wo es nach früherer Rechtslage nicht möglich war.

Was ist denn das „Sicherheitsgefühl der Bevölkerung“?

  • Wer stellt fest, welche unterschiedlichen Sicherheitsgefühle unterschiedliche Bevölkerungsgruppen haben und ggf. auch äußern?
  • Welche dieser Gefühle sind „sicherheitsrelevant“ und damit Gegenstand der Aufgaben der Polizei?
  • Können Gefühle, selbst wenn sie mehrheitlich geteilt werden, Grundlage gesetzlicher Regelungen und polizeilichen Handelns sein?

Juristischer und politischer Widerstand gegen die „Angstraum“-Inflation ist notwendig (und möglich)!

Das zeigen auch Beiträge von Fachjuristen:

  • Professor Dr. Fredrik Roggan, Strafrechtler an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg, setzt sich in einem Aufsatz unter dem Titel „Die Videoüberwachung von „Angsträumen“ – Zur Implementierung von Gefühlslagen in das (hessische) Polizeirecht“ (NVwZ 2025, 643) mit diesen Fragestellungen auseinander. Er stellt dazu fest: „Beim Begriff des Sicherheitsgefühls handelt es sich um keine rechtliche, sondern eine sozialwissenschaftliche Terminologie. In seinem Wortsinn geht es um eine emotionale/affektive Haltung, die ihrerseits grundsätzlich subjektiver Natur ist, also an eine konkrete Person gebunden ist… Dieses Verständnis zugrunde gelegt, kann eine Personenmehrheit (hier: die Bevölkerung) kein ‚gemeinsames‘ Gefühl haben, zumal es sich hierbei um eine von Person zu Person unterschiedliche Empfindung handeln dürfte… Die neue Aufgabennorm bestimmt, dass das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung im Rahmen der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung eine besondere Bedeutung besitzt. Sie verlangt damit von der Polizei, dass sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme die genannte intersubjektive Dimension des Sicherheitsgefühls zu ermitteln hat. Es liegt auf der Hand, dass hierin für die Rechtsanwendung eine erhebliche Herausforderung liegt, weil diese Dimension nur im Wege von kaum zu leistenden, empirischen Erhebungen feststellbar ist…“
  • Auch der Rechtsanwalt Dr. Fiete Kalscheuer setzt sich in einem Beitrag vom 29.07.2025 in der Legal Tribune Online (LTO) mit diesen Fragestellungen auseinander. Eingangs stellt er fest: „Eine kaum beachtete Gesetzesänderung gibt der Polizei neue Befugnisse, das öffentliche Sicherheitsgefühl zu stärken. Unabhängig von Gefahren oder Kriminalstatistik. Es droht eine Emotionalisierung des Aufgabenbegriffs… Wenn der Gesetzgeber der Stärkung des Sicherheitsgefühls ‚besondere Bedeutung‘ im Rahmen polizeilicher Aufgaben beimisst, ist klar: Das subjektive Sicherheitsempfinden der Bevölkerung wird zur offiziellen Aufgabe der Polizei. Es steht nicht länger nur neben der Gefahrenabwehr – es wird Teil von ihr… Anders ausgedrückt: Auch dann, wenn es objektiv, gestützt auf Kriminalitätszahlen und -statistiken, keinen Anlass zur Besorgnis gibt, gehört es nach der Gesetzesbegründung zu den Aufgaben der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken… Die Tragweite dieser Neuregelung erschließt sich mit Blick auf den ebenfalls neu gefassten § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSOG… Danach können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden… öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen, sofern diese Orte aufgrund ihrer konkreten Lage, Einsehbarkeit und Frequentierung günstige Tatgelegenheiten für – im Gesetz näher definierte – Straftaten mit erheblicher Bedeutung bieten und deshalb anzunehmen ist, dass sie gemieden werden. Zweck dieser Neureglung in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSOG ist nach der Gesetzesbegründung die besagte Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung. Die Aufgabenerweiterung in § 1 Abs. 7 HSOG zieht damit eine Befugniserweiterung in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSOG nach sich…“ Diese und andere Probleme hat der Rechtsanwalt Dr. Fiete Kalscheuer nicht nur in einer juristischen Fachveröffentlichung aufgeworfen. Er ist auch Verfasser eines Normenkontrollantrags, den die Fraktion Bündnis90/Die Grünen im Hessischen Landtag dem Hessischen Staatsgerichtshof am 18.06.2025 zur Entscheidung vorgelegt hat.

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