Datenabfrage eines Polizisten für private Zwecke: 3.500 € Bußgeld
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Baden-Württemberg hat gegen einen Polizeibeamten ein Bußgeld in Höhe von 3.500 € erlassen, weil dieser ohne dienstlichen Anlass eine unrechtmäßige Abfrage im Melderegister mit den Daten einer zuvor im Rahmen einer Verkehrskontrolle angetroffenen Frau durchführte.
Im Zuge seiner Ermittlungen erhielt die Behörde Kenntnis, dass das Ziel der Abfrage im Melderegister war, das dort hinterlegte Lichtbild der Betroffenen einzusehen. Hintergrund des Ganzen war, dass der Polizeibeamte Frauen auf einer „persönlichen“ Schönheitsskala nach Punkten von 1 bis 10 bewertete und ab einem bestimmten Wert ein Lichtbild im Melderegister abrief.
Die rechtswidrige Abfrage im Melderegister ist ein Verstoß gegen Art. 6 Absatz 1 und Art. 5 Absatz 1 DS-GVO und ist nach Art. 83 Abs. 5 Buchstabe a) DS-GVO bußgeldbewehrt.
Polizeibeamte haben Zugang zu sehr sensiblen Daten von Menschen und müssen verantwortungsvoll mit den ihnen zugewiesenen Rechten umgehen.
Der Fall wurde dem Landesbeauftragten im Jahr 2024 bekannt und er hat im Januar 2025 das Fehlverhalten mit dem Erlass des Bußgeldes sanktioniert und das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Zur Kenntnis gelangen dem Landesbeauftragten entsprechende Vorfälle entweder durch Anzeigen betroffener Personen oder durch Mitteilungen der Polizei selbst, z.B. im Rahmen von Stichprobenkontrollen oder Disziplinarverfahren.
Im Jahr 2024 hat der Landesbeauftragte bei 12 Verfahren gegen Beschäftigte der Polizei wegen der rechtswidrigen Nutzung von dienstlichen Datenbanken zu privaten Zwecken Bußgelder in Höhe von insgesamt 14.550 Euro erlassen. Bestätigt wurde der Landesbeauftragte zuletzt durch eine aktuelle gerichtliche Entscheidung des OLG Stuttgart zum sogenannten „Mitarbeiterexzess“. Beschäftigte der Polizei handeln demnach bei rechtswidrigen Datenabrufen in polizeilichen Datensystemen zu privaten Zwecken in eigenständiger Verantwortlichkeit und können demnach auch als Privatperson mit einem wirksamen und abschreckenden Bußgeld i.S. Art. 83 Abs. 1 DS-GVO sanktioniert werden.
Quelle: Pressemitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Baden-Württemberg vom 07.03.2025