Verdeckte Videoüberwachung eines Wohngebäudes durch die Polizei in Leipzig?

CCTV-NeinDanke/ August 25, 2023/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD), Videoüberwachung/ 0 comments

Diese Vermutung liegt nahe, wenn der am 23.08.2023 auf Indymedia veröffentlichte Bericht den Sachverhalt korrekt wiedergibt.

Die Polizei in Leipzig habe in den vergangenen Monaten Fahrzeuge eingesetzt, die mit verdeckten Kameras präpariert waren und im Antifa-Szene-Stadtteil Connewitz filmten. Entdeckt worden sei am 23.08.2023 ein PKW mit zivilem Leipziger Kennzeichen, in dem getarnt zwei Kameraobjektive und weitere Gerätschaften entdeckt worden seien. Fotos des Fahrzeugs und seiner „Innenausstattung“ sollen die Behauptungen belegen.

Auf die Stellungnahme der Leipziger Polizei darf man gespannt sein.

Der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte stellt auf seiner Homepage zur Videoüberwachung durch die Polizei u. a. fest:

Videokameras zur Aufklärung von Straftaten … Der Einsatz stationärer Videokameras in öffentlichen Bereichen, insbesondere im Grenzbereich, wird im Einzelfall auch auf die Vorschrift des § 163f Strafprozessordnung (StPO) gestützt. Nach dieser Rechtsgrundlage darf die Polizei in Fällen von Straftaten erheblicher Bedeutung Kameras nutzen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Diese Form der Videoüberwachung darf allerdings nur im konkreten Einzelfall und nur auf Anordnung eines Richters bzw. einer Richterin zur Anwendung kommen. Eine solche Anordnung ist gemäß § 163f Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 100e Abs. 1 Satz 4 StPO auf höchstens drei Monate befristet (nur in Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um bis zu weitere drei Monate zulässig). Eine solche Überwachung auf strafprozessualer Grundlage aus Anlass eines konkreten Ermittlungsverfahrens ist datenschutzrechtlich problematisch, weil ganz überwiegend – tatsächlich nahezu ausschließlich – Bilder von völlig unbeteiligten Personen gefertigt werden, die keinerlei Anlass für ein polizeiliches Tätigwerden gegeben haben und für das Ermittlungsverfahren ohne Bedeutung sindWann darf die Polizei im öffentlichen Raum Videoüberwachung einsetzen? Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr mithilfe von Videotechnik öffentliche Bereiche überwachen. Eine Videoüberwachung kann dabei auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt sein: … zur Ermittlung im Strafverfahren bei Straftaten von erheblicher Bedeutung gemäß § 163f Abs. 1 StPO auf Anordnung einer Richterin oder eines Richters. Darf die Polizei öffentliche Bereiche mit verdeckten Kameras überwachen? Der Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen erfolgt grundsätzlich offen. Der verdeckte Einsatz von Kameras oder Mikrofonen ist in den oben genannten Fällen gesetzlich nicht vorgesehen.“

Ob das Sächsische Transparenzgesetz, das seit dem 01.01.2023 in Kraft ist, hilfreich bei der Aufklärung des Sachverhalts sein kann, erscheint fraglich. Ist doch in § 4 Abs. 3 geregelt, dass Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden“ nur transparenzpflichtig sind, „soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen“ und in § 5 Abs. 1 Ziffer 13, dass Ausnahmen bei der Transparenzpflicht gelten, soweit das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde“. Inwieweit diese Ausnahmeregelungen auch gelten für einen Antrag auf Zugang zu Informationen“ gem. § 10 Abs. 1 des Sächsischen Transparenzgesetzes wäre eine Prüfung wert.

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