Landesarbeitsgericht Berlin: Auch bei datenschutzfremder Motivation kann ein Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten bestehen

Powidatschl/ Juli 26, 2023/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0 comments

Das Recht aus Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist häufig Gegenstand juristischer Debatten und immer häufiger auch von Gerichtsentscheidungen. In einem Urteil vom 30.03.2023 (Aktenzeichen: 5 Sa 1046/22) hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin zu mehreren Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch geäußert. Das LAG vertritt die Auffassung, dass Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe einer Datenkopie auch dann auf Art. 15 DSGVO gestützt werden können, wenn sie nicht – ausschließlich oder ganz überwiegend – aus datenschutzrechtlichen Erwägungen geltend gemacht werden.

Zum Hintergrund:

  • Der Kläger ist seit 1990 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Er war bis Anfang 2022 Leiter eines Außendienstteams. Im Juni 2021 wurde das Unternehmen informiert, dass sich eine Mitarbeiterin aus dem Team des Klägers über Mobbing durch ihren Vorgesetzten, den Kläger, beschwert habe. Das beklagte Unternehmen führte daraufhin mehrere Interviews mit den dem Kläger unterstellten Teammitgliedern. Die Fragen betrafen unter anderem den Führungsstil des Klägers, die Trennung zwischen Arbeit- und Privatleben, die Beziehung des Klägers zu bestimmten Personen und andere Themenbereiche. Einen Fragebogen mit derartigen Fragen erhielt der Kläger.
  • Der Kläger forderte in der Folge das Unternehmen auf, zu den Vorgängen Auskunft nach Art.15 DSGVO zu erteilen und Kopien personenbezogener Daten zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen erteilte dem Kläger darauf hin Auskünfte über verarbeitete personenbezogene Daten und überreichte in der Anlage Kopien derartiger Daten. Die Kopien beinhalten auch die geschwärzten Gesprächsprotokolle der geführten Interviews.
  • Mit Klage beim Arbeitsgericht Berlin forderte der Kläger Auskunft über seine Daten, Kopien aller personenbezogenen Daten, einen Schadensersatz wegen Nichterteilung der Auskunft und einen Schadensersatz wegen Mobbing. Er erklärte, ihm stünden Kopien der Gesprächsprotokolle der Mitarbeiter-Interviews in ungeschwärzter Fassung zu, die er benötige, um Mobbinghandlungen zu beweisen.

Das Arbeitsgericht Berlin lehnte die Forderungen des Klägers ab. Er rief das Landesarbeitsgericht Berlin an. Dieses korrigierte die Entscheidung der Vorinstanz und stellte in den Leitsätzen seines Urteils u. a. fest: Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie können auch dann auf Artikel 15 DSGVO gestützt werden können, wenn sie nicht dem in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO genannten Zweck dienen, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, und denen daher – ausschließlich oder ganz überwiegend – andere als datenschutzrechtliche Belange zugrunde liegen. In solchen Fällen ist das Begehren nicht rechtsmissbräuchlich und offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DSGVO.“

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