Neues von der SCHUFA: Klare Worte im EuGH-Gutachten zur Ermittlung von Scoring-Werten und zur Verkürzung der Speicherfristen über Privatinsolvenzen

Powidatschl/ April 11, 2023/ alle Beiträge, Hessischer Datenschutz, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegen aktuell mehrere Fragen zur Klärung der firmeninternen Verfahrensweisen der SCHUFA vor. Auch beim Bundesgerichtshof (BGH) ist ein Verfahren anhängig. Auch wenn bei beiden Gerichten noch keine Entscheidung getroffen wurde, werden sich die Praktiken der SCHUFA nun ändern.

Der EuGH-Generalanwalt Pikamäe kam in seinem Gutachten für das Richter*innen-Kollegium zu der Einschätzung, dass die Scoring-Praktiken der SCHUFA gegen Art. 22 DSGVO verstoßen. Auch sieht der Generalanwalt keine Rechtmäßigkeit bei einer längeren Speicherung der Restschuldbefrieung als sechs Monate, wenn sie nach diesem Zeitraum aus öffentlichen Registern gelöscht werden. Seine Stellungnahme ist zwar nicht rechtlich bindend, erfahrungsgemäß folgt der EuGH aber meist den Gutachten des Generalanwalts.

Der BGH vertagte Ende März seine angekündigte Entscheidung mit Verweis auf das offene Verfahren beim EuGH.

Die SCHUFA kam auf Grund der vorstehenden Entwicklungen offenbar zur Erkenntnis, dass ihre bisherige Praxis der Datenerhebung und Speicherung bei Privatinsolvenzen grob rechtswidrig sind. Mit Pressemitteilung vom 28.03.2023 teilte sie mit, die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen.

Ein erster Erfolg, dem alle anderen Kreditauskunfteien folgen sollten.

Wg. der Praktiken bei der Scorewert-Ermittlung bleibt zu hoffen, dass der EuGH den Emfehlungen des Generalanwalts folgt und eine den Verbraucher-Datenschutz stärkende Praxis bei den Auskunfteien durchsetzt.

Nicht zuletzt ist die Stellungnahme des Generalanwalts am EuGH auch eine Klatsche für den früheren Hessischen Datenschutzbeauftragten Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch und dessen Positionierung gegenüber der SCHUFA.

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