Absolut schlechte Karten für die Informationsfreiheit in Hessen

Transparenz/ Dezember 21, 2022/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Informationsfreiheit / Transparenz/ 0 comments

Das hat mehrere Gründe:

Der erste: Wer von hessischen Behörden Einblick in Dokumente fordert, beißt oft auf Granit: Zu wenig Transparenz, zu viele Ausnahmen vom Recht auf Information. Das stellen die Verfasser*innen des Transparenzrankings 2021 fest. Im Ranking der Bundesländer mit Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen liegt Hessen mit seinem seit 25.05.2018 geltenden Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (§§ 80 – 89 HDSIG) weit abgeschlagen auf dem letzten Platz. Lediglich Bayern und Niedersachsen sind in der Bewertung noch hinter Hessen versammelt. Dort gibt es keinerlei Rechtgrundlage für Informationsfreiheit und Transparenz.

Quelle: Transparenzranking 2021 – Mehr Demokratie e. V. und Open Knowledge Foundation

Der zweite: Was besonders ins Gewicht fällt: In Hessen sind auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 Ziffer 7 HDSIG alle kommunalen Gebietskörperschaften aus dem Geltungsbereich des HDSIG ausgenommen, es sei denn, sie beschließen jeweils für sich eigene kommunale Informationsfreiheitssatzungen. Von dieser Möglichkeit haben aktuell lediglich 13 Städte, Gemeinden und Landkreise Gebrauch gemacht. In Hessen gibt es es aber insgesamt nahezu 600 rechtlich selbständige kommunale Gebietskörperschaften, darunter

Der dritte: Mit Abstand am schlechtesten ausgestattet ist die Behörde des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, wird in einer aktuellen Veröffentlichung von FragDenStaat.de zu dem bei den Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder vorhandenen Arbeitskapazitäten festgestellt.

Quelle: FragDenStaat.de, Veröffentlichung vom 20.12.2022

Auch hier hat Hessen mit deutlichem Abstand zum Bund und den anderen Bundesländern die „rote Laterne“ erworben: Lediglich 448 Personalstunden standen dem Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten Prof. Alexander Roßnagel 2022 für die Bearbeitung von Anfragen, Beschwerden und Eingaben zur Verfügung. Bei einer 40-Stunden-Woche (lt. § 6 TV-H) hat eine einzige Vollzeitbeschäftigte*r bereits nach elf Wochen und einem Tag, d. h. innerhalb von weniger als drei Monaten, dieses Soll erreicht.

Ein Indiz dafür, dass die von der Landesregierung und der schwarz-grünen Landtagsmehrheit in Wiesbaden bewilligte Stellen- und Personalausstattung für den Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten völlig ungenügend ist. Dies gilt im Übrigen auch für die Tätigkeit als Datenschutz-Aufsichtsbehörde, wie ein Blick in die Stellenpläne der letzten Jahre zeigt.

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