Bundesverfassungsgericht: Deutliche Rüge für die Inlandsgeheimdienste und den Bundesgesetzgeber

WS/ November 3, 2022/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD)/ 0 comments

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.09. 2022 (Aktenzeichen: 1 BvR 2354/13) entschieden, dass die Praxis der deutschen Inlandsgeheimdienste, persönliche Daten an andere Behörden weiterzugeben, in Teilen nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist.

In einer Pressemitteilung des Gerichts vom 03.11.2022 wird dazu festgestellt: „… hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar sind. Dies gilt, soweit sie zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden. Die betreffenden Vorschriften verstoßen gegen die Normenklarheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem fehlt es an einer spezifisch normierten Protokollierungspflicht…“

Dass die Verfassungsbeschwerde, auf die diese Entscheidung zurückgeht, von einem NSU-Helfer angestrengt wurde, ändert nichts an der Bedeutung des Urteils. Ebenso wird sich die Einschränkung der geheimdienstlichen Praxis auch nicht negativ auf den Kampf gegen Rechtsterrorismus auswirken. Denn, wie auch die Veröffentlichung des Abschlussberichts zur Aktenprüfung im LfV Hessen Im Jahre 2012durch FragDenStaat.de und ZDF Magazin Royale am 28.10.2022, zeigt:

Die deutschen Inlandsgeheimdienste sind weder willens noch fähig dazu, rechten Terror zu bekämpfen. Der sogenannte Verfassungsschutz diente nie dem Zweck, Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. Es fehlen keine gesetzlichen Grundlagen und keine behördlichen Befugnisse, sondern konsequente Strafverfolgung und ein antifaschistisches gesellschaftliches Selbstverständnis.

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