Noch mehr Zugriffsmöglichkeiten auf die Telematikinfrastruktur im Gesetzentwurf zur Modernisierung von Versorgung und Pflege
- „Mit Heil-und Hilfsmittelerbringern, Erbringern von Soziotherapie und von Leistungen in zahnmedizinischen Laboren werden weitere Gesundheitsberufe an die Telematikinfrastruktur angebunden.“ (Gesetzentwurf S. 3)
- „Für den Bereich der häuslichen Krankenpflege, außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie, der Heil- und Hilfsmittel, der Betäubungsmittel und weiterer verschreibungspflichtiger Arzneimittel werden elektronische Verordnungen eingeführt bzw. ergänzende Regelungen getroffen. Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Nutzbarkeit dieser elektronischen Verordnungen werden weitere Leistungserbringergruppen sukzessive zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur verpflichtet.“ (Gesetzentwurf S. 4)
Und als Sahnehäubchen:
- „Für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur bei den Leistungserbringern wird… von der in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Datenschutz-Folgenabschätzung bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens durchzuführen.“ (Gesetzentwurf S. 4)
Die vom Gesetzgeber vorzunehmende Datenschutz-Folgenabschätzung der Telematikinfrastruktur (TI) ist in ihrer Gesamtheit im Gesetzentwurf ab S. 48 nachlesbar.