Verwaltungsgericht Hannover verbietet scannen und speichern von Personalausweisen
Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Urteil vom 28.11.2013 (AZ: 10 A 5342/11) gegenüber einem Unternehmen der Kfz-Branche ein Verbot des niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen bestätigt. Dieser hatte dem Unternehmen mit Bescheid untersagt, Personalausweise zu scannen und auf firmeneigenen Rechnern zu speichern. Im klagenden Unternehmen war es üblich, die Personalausweise der Fahrer, die Autos abholen und überführen, diesem Procedere zu unterziehen.
In seinem Urteil verweist das Gericht darauf, dass der Personalausweis ein Identifizierungsmittel sei, das ein Mensch vorlege oder vorzeige, um sich auszuweisen. Es sei aber untersagt, Daten uneingeschränkt zu erfassen – und damit auch das Einscannen und Speichern der Personalausweise durch ein Unternehmen. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten. Zwar finde sich im Gesetz kein ausdrückliches Kopierverbot; in der Begründung zum Personalausweisgesetz habe der Gesetzgeber aber deutlich gemacht, dass eine „optoelektronische Erfassung“ (das „scannen“) im Regelfall ausgeschlossen sein soll. Die Ausnahmen von dieser Regel sind jeweils spezifisch benannt, z. B. im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) benannt.
Das Urteil ist im Wortlaut hier nachlesbar: http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/1499-VG-Hannover-Az-10-A-534211-Scannen-von-Personalausweisen-verstoesst-gegen-PAuswG.html.
Das ist interessant, sowas ist mir bei VW begegnet, wenn man Probefahrt-Fahrzeuge ausleiht – der
Ausweis wird dann oft gescannt !
Desgleichen bei SIM-Karten und Handyverträgen, da werden doch die Codezeile des digitalen PAs via http:// im Netz durchgegeben…ist sowas jetzt alles illegal ???
wünsche schönes WE…
Hallo ginnietom,
wir machen keine Rechtsberatung. Aber 2 Hinweise sind sicher erlaubt.
1.
wird in diesem Beitrag auf eine Ausnahmeregelung hingewiesen (Geldwäschegesetz).
2.
im Telekommunikationsgesetz (TKG) findet sich in § 95 Abs. 4 folgende Regelung:
„Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Teilnehmers erforderlich ist. Er kann von dem Ausweis eine Kopie erstellen. Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich nach Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten. Andere als die nach Absatz 1 zulässigen Daten darf der Diensteanbieter dabei nicht verwenden.“
Es kann weitere Ausnahmetatbestände geben. Wir haben Ende Dezember 2012 zu diesem Thema eine Information / Stellungnahme aus dem Bundesinnenministerium veröffentlicht. Siehe https://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2012/12/27/zulassigkeit-der-verwendung-von-personalausweiskopien-die-rechtsauffassung-des-bmi/
Jo, ist es. Kopieren ist inzwischen scannen,
da werden sich noch Juristen abarbeiten können. ;)
Auch der Einsatz als Pfandersatz, hat der Gesetzgeber untersagt.
Aber auch die Weigerung ist immer noch nicht gesellschaftliche Übung.