Videoüberwachung: Bußgeld gegen LKW-Fahrer, der Dashcam nutzt und Aufnahmen publiziert
Der Bußgeldpflichtige ist Fahrer eines LKWs. Während seiner Fahrten betrieb er eine Dashcam. Die angefertigten Aufnahmen publiziert er auf seinem Youtube-Kanal. Die Landesdatenschutzbeauftragte in NRW wirft ihm vor, dass er die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb von Dashcams nicht erfüllt. Sie verweist dabei auf due sind und verweist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2018 (Aktenzeichen: VI ZR 233/17) wonach der anlasslose Einsatz von dauerhaft aufzeichnenden Dashcams zwar datenschutzrechtlich unzulässig, die Nutzung von Dashcams aber trotzdem zulässig sein könne. Die Landesdatenschutzbeauftragte in NRW hat dem LKW-Fahrer zudem nachgewiesen, dass auf den veröffentlichten Videos vereinzelt Kfz-Kennzeichen zu erkennen sind. Zu den mit der Veröffentlichung erzielten Werbeeinahmen hat der Bußgeldpflichtige trotz Aufforderung keine Angaben gemacht.
Das Bußgeld wurde auf 200,00 Euro festgesetzt. Zum Bußgeld muss der Beschuldigte noch Gebühren und Zustellkosten in Höhe von 28,50 Euro bezahlen.
Quelle: DSGVO-PORTAL