Landesdatenschutzbeauftragte: Automatische Kennzeichenfahndung auf Autobahnen in Brandenburg ist unzulässig
Im Ergebnis ihrer Prüfung der automatischen Kennzeichenerfassung (KESY) durch die Polizei des Landes Brandenburg hält Dagmar Hartge, Landesbeauftragte für den Datnschutz, deren Einsatz im Aufzeichnungsmodus für unzulässig. Sie hat die datenschutzrechtlichen Verstöße gegenüber dem Polizeipräsidium Brandenburg beanstandet. Insbesondere stellte sie fest, dass die von der Polizei herangezogene Regelung des § 100h Strafprozessordnung (StPO) für den Einsatz der automatisierten Kennzeichenerfassung keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt. Hartge erklärte: „Durch den dauerhaften Betrieb des Aufzeichnungsmodus sind ganz überwiegend unbeteiligte Personen betroffen, welche die Erfassungsgeräte auf den überwachten Straßenabschnitten passieren. Die Erfassung und Speicherung dieser Daten stellt einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.“
Selbst wenn man die genannte Vorschrift als taugliche Rechtsgrundlage für den Einsatz des Verfahrens im Aufzeichnungsmodus ansähe, sind gravierende datenschutzrechtliche Mängel festzustellen. So hat die Polizei nicht um eine entsprechende Klarstellung ersucht, sondern über den Umfang der Datenverarbeitung selbst entschieden. Damit hat sie gegen das Gebot der Datensparsamkeit und gegen das datenschutzrechtliche Prinzip der Erforderlichkeit verstoßen. Außerdem ist die Polizei aus Sicht der Landesbeauftragten verpflichtet, die über Monate bzw. Jahre angesammelten Kennzeichendaten auf die Erforderlichkeit ihrer weiteren Speicherung für anhängige Verfahren zu prüfen und eine Löschung der nicht mehr benötigten Daten vorzunehmen. Die Speicherung der nicht mehr erforderlichen Daten ist unzulässig. Eine fehlende, aber gebotene Trennung der zu den jeweiligen Ermittlungsverfahren erhobenen und gespeicherten Daten in der verwendeten Software erschwert darüber hinaus eine unverzügliche Löschung. Der Hauptgrund für dieses Problem besteht nicht zuletzt in der Vielzahl der parallel laufenden Verfahren. Schließlich hat die Polizei es versäumt, die Zugriffsrechte auf die gespeicherten Kennzeichendaten nach strikten Erforderlichkeitskriterien zu vergeben. Es dürfen immer nur diejenigen Personen Zugriff auf solche Daten haben, die sie unabdingbar benötigen.
Quelle: Pressemitteilung der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg vom 06.01.2020