Hamburg: Datenschutzbeauftragter erlässt Anordnung zur Löschung der biometrischen Datenbank zum Gesichtsabgleich im Zuge der G20-Ermittlungen

CCTV-NeinDanke/ Dezember 18, 2018/ alle Beiträge, Biometrie, Polizei und Geheimdienste (BRD), Videoüberwachung/ 0Kommentare

Prof. Dr. Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, hat eine entsprechende Verfügung erlassen.  Am 18.12.2018 teilt er in einer Presseerklärung mit:

„Anlässlich der Ermittlungen zu den G20-Ausschreitungen wurde durch die Polizei eine automatisierte Gesichtserkennungssoftware eingesetzt, durch die eine Datenbank mit einem wachsenden Umfang von anfänglich 17 Terabyte angelegt wurde. In diese Datenbank sind von Bürgerinnen und Bürgern bei der Polizei hochgeladene private Aufnahmen, polizeieigenes Videoüberwachungsmaterial sowie Material aus öffentlichen Verkehrsmitteln und aus den Medien – insgesamt ca. 32.000 Video- und Bilddateien (Stand August 2018) – eingeflossen. Die darin enthaltenen Gesichtsmerkmale wurden per Gesichtserkennungssoftware eindeutigen Identifikatoren in Form individueller Gesichts-IDs zugeordnet und maschinenlesbar vorgehalten. Über diesen Datenbestand werden seither Gesichter einzelner Tatverdächtiger immer wieder automatisiert abgeglichen.

Durch dieses Verfahren wird erheblich in die Rechte und Freiheiten einer Vielzahl Betroffener eingegriffen. Die biometrische Erfassung erfolgt unterschieds- und anlasslos. Sie betrifft massenhaft Personen, die nicht tatverdächtig sind und dies zu keinem Zeitpunkt waren. Die Berechnung von mathematischen Gesichtsmodellen zu Strafverfolgungszwecken geschieht ohne Kenntnis der Betroffenen und ermöglicht der Polizei, Profile über Standort, Verhalten und soziale Kontakte von Personen über einen örtlich und zeitlich nicht näher festgelegten Zeitraum zu erstellen, zu verknüpfen und auszuwerten. Betroffene können sich hiergegen nicht mit einem Rechtsbehelf wehren, da sie hiervon keine Kenntnis haben. Verwechselungen von Personen, sog. False Positives, sind möglich. Kontrollen durch unabhängige Stellen laufen ohne Melde- und Informationspflichten ins Leere, da für derartige Datenbanken keine besonderen gesetzlichen Vorgaben existieren. Ein Richtervorbehalt zur Anordnung und Begrenzung solcher Maßnahmen besteht nicht.

Prof. Dr. Johannes Caspar: ‚Mir ist bewusst, dass eine effiziente Strafverfolgung ein hohes Rechtsgut darstellt und zur Befriedung der Bevölkerung beiträgt. Aber im Rechtsstaat ist nicht alles rechtlich zulässig, was technisch möglich ist, nur weil es zweckmäßig erscheint. Die automatisierte Gesichtserkennung muss rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen. Der Einsatz dieses Verfahrens durch die Polizei Hamburg im Echtbetrieb ist in Deutschland beispiellos. Über die Zulässigkeit derartig neuartiger Fahndungsmethoden hat allein der Gesetzgeber zu entscheiden. Das ist bislang nicht geschehen. Es gibt kein Gesetz, das Strafverfolgungsbehörden erlaubt, Massen von Video- und Bildsequenzen aus ganz unterschiedlichen zeitlichen und örtlichen Bezügen zu sammeln und biometrische Gesichts-IDs von abgebildeten Personen ohne Tatverdacht zu erstellen, für unbestimmte Zeit zu speichern und wiederholt mit Gesichtern von einzelnen Tatverdächtigen abzugleichen.‘

Da auch nach Anhörung und daraufhin erfolgter datenschutzrechtlicher Beanstandung der Einsatz fortgeführt wurde, war nunmehr der Erlass einer rechtsverbindlichen Anordnung erforderlich. Gegen diese Anordnung kann der Innensenator vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage erheben.“

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