Teilerfolg gegen die Datengier der Ex-GEZ (jetzt ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice)
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in einem Beschluss vom 06.09.2013 (Aktenzeichen: 2 B 785/13) festgestellt, dass der in § 14 Abs. 9 und 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgelegte umfassende Meldedatenabgleich in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift und in dieser Breite für Zwecke des Beitragsservice nicht erforderlich ist.
Die Weitergabe von Daten zu Doktortitel, Familienstand und letzter Haupt- und Nebenwohnung stellt nach Ansicht der Göttinger Verwaltungsrichter einen nicht zulässigen Eingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat daher dem Antrag eines Bürgers, der sich gegen den umfassenden Meldedatenabgleich im Zuge der Rundfunkfinanzierungsreform gewendet hat, im einstweiligen Rechtschutzverfahren zum Teil stattgegeben und entschieden, dass die entsprechenden Daten nicht an den NDR weitergegeben werden dürfen.
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in einer Pressemitteilung weitere Einzelheiten zum Urteil veröffentlicht: http://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19354&article_id=117918&_psmand=125
Zu der Vielzahl datenschutzrechtlich fragwürfiger Regelungen im Rundfunkbeitragstaatsvertrag siehe auch http://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2012/10/11/rundfunkbeitragsstaatsvertrag-die-16-ministerprasidenten-der-lander-und-die-gez-hebeln-den-datenschutz-aus/.
Nachtrag 11.09.2013
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 10.09.2013 (4 ME 204/13) den Meldedatenabgleich beim Rundfunkbeitrag für rechtmäßig erklärt und die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen aufgehoben.