Videoüberwachung: Informationspflichten nach der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
In vier Monaten – am 25.05.2018 – tritt die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben deshalb eine Kurz-information zur Videoüberwachung nach DSGVO (Kurzpapier 15) veröffentlicht. Hierin enthalten sind u.a. auch Hinweise zu den Informationspflichten der verantwortlichen Stelle.
Umfangreiche Informationspflichten bei Videoüberwachungsanlagen
Nach Ansicht der Datenschutz-Aufsichtsbehörden richten sich die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. Zwar enthalte auch § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu), das ebenfalls am 25.5.2018 in Kraft tritt, eine Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Ob und in welchem Umfang diese Regelung aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO angewendet werden könne, bleibe jedoch einer Entscheidung im jeweiligen konkreten Einzelfall vorbehalten.
Nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ergeben sich daher aus Art. 13 DSGVO folgende Mindestanforderungen an diejenigen, die beabsichtigen, eine Videoüberwachung über den 25.05.2018 hinaus zu betreiben oder nach diesem Datum eine neue Überwachungsanlage zu installieren.
- Kenntlichmachung des Umstands der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol;
- Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einschl. Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO);
- Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann aber zwingend (Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO);
- Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO);
- Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO beruht (Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO);
- Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO);
- Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten).
In wie weit sind Strafen vorgesehen?
Die Strafen sind – auf europäischer Ebene üblich – stark erhöht worden. Bisher galten Bussgeldgrenzen bei 50.000,– bzw. 300.000,– Euro. Ab Mai liegen sie bei 10.000.000,– bzw. 20.000.000,– Euro, je nach Verstoß. Der Betrag kann sich noch einmal erhöhen, wenn 2% bzw. 4% des weltweiten Jahresumsatzes einen größeren Betrag ergibt. Außerdem müssen sie „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein. Deutsches Bußgledrecht kennt bisher das Merkmal „abschreckend“ nicht.
Da die deutschen Aufsichtsbehörden sich bisher als beratende Behörden verstanden haben, rechnen wir kurzfristig nicht mit dem Ausschöpfen des Bußgeldrahmens. Über kurz oder lang wird sich die Praxis aber dahin entwickeln.
Von Roland Schäfer