„…das baden-württembergische Informationsfreiheitsgesetz… Experten werten es als das schlechteste im Vergleich der Länder. Zu viele Bereiche seien ausgeschlossen…“, so der Landesdatenschutzbeauftragte – Abwarten: Hessen kann das Niveau noch unterbieten!
Die Stuttgarter Zeitung veröffentlicht am 22.12.2017 unter der Überschrift „Datenschützer verlangt mehr Transparenz“ die Ergebnisse eines Gespräch mit Stefan Brink, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im grün-schwarz regierten Ländle. Beeindruckend, wie Herr Brink die Mängel des baden-württembergischen Informationsfreiheitsgesetzes benennt: „Transparenz betrachtet Stefan Brink als demokratiefördernd. Doch das baden-württembergische Informationsfreiheitsgesetz sei verbesserungsbedürftig… Zu viele Bereiche seien ausgeschlossen. Zum Beispiel die Schulen… Brink will, dass die Grenzen der Informationsfreiheit fallen. Baden-württembergische Behörden könnten für die Auskünfte bis zu 500 Euro an Gebühren verlangen. Die Gebühren werden Brink zufolge auch zur Abschreckung eingesetzt. Er fordert Gebührenfreiheit… Baden-Württemberg habe sich mit der Einführung des Gesetzes schwer getan, konstatiert Brink im Rückblick. Entsprechend verwässert seien die Vorschriften…“
All das und noch viel mehr an Mängeln findet sich auch im Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 19/5728) eines Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, das die Fraktionen von CDU und Grünen im Hessischen Landtag am 05.12.2017 vorgelegt haben.
Hessen ist bislang eines von 4 Bundesländern, das noch nicht über ein Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz verfügt und damit interessierten BürgerInnen den Zugang zu amtlichen Informationen von Landes- und Kommunalbehörden (auch zu Jobcentern in alleiniger kommunaler Trägerschaft) außerordentlich erschwert oder unmöglich macht.
Auch weiterhin kein Informationsfreiheitsanspruch gegenüber Kommunen und Landkreisen!
Schon bei erster Betrachtung des Gesetzentwurfs fällt auf, dass das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz die Regelung enthalten soll, wonach gegenüber den „Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform“ nur dann Auskunftsansprüche bestehen sollen, wenn diese je einzeln für sich „durch Satzung ausdrücklich bestimmt“ die Regelungen des künftigen Hessischen Informationsfreiheitsgesetzes verändert oder unverändert übernehmen (§ 81, Abs. 1 Ziff. 6 des Entwurfs für ein Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz – S. 54 der Landtagsdrucksache 19/5728).
Die Begründung für diese Ausnahmeregelung findet sich auf S. 150 der Landtagsdrucksache 19/5728: Unter Bezug auf Erfahrungen aus anderen Bundesländern, wonach sich die Mehrheit der Anfragen nicht auf Landes- sondern auf kommunale Behörden und Einrichtungen bezieht, sollen diese kommunalen Stellen nur dann angefragt werden dürfen, wenn diese zuvor in eigener Selbstständigkeit entsprechende Regelungen erlassen.
Alleine diese Feststellung entwertet den Gesetzentwurf von CDU und Grünen in Hessen im Bezug auf die Informationsfreiheit zu einer Alibiveranstaltung ohne größeren Wert für die hessischen Bürgerinnen und Bürger. Hessen würde mit diesem Gesetz in Sachen Informationsfreiheit die Rote Laterne von Baden-Württemberg übernehmen.
Quelle: @lfdi_bw