Änderung der Hessischen Verfassung – Forderungen der Bürgerinitiative dieDatenschützer Rhein Main

Schuetze/ Juli 25, 2017/ alle Beiträge, e-Government, Hessische Landespolitik, Hessische Landesverfassung, Informationsfreiheit / Transparenz, Jobcenter Frankfurt, Jobcenter MainArbeit Stadt Offenbach, staatliche Überwachung / Vorratsdatenspeicherung/ 2Kommentare

Der Hessische Landtag hat vor einigen Monaten eine Enquete-Kommission gebildet zur Überarbeitung der Hessischen Verfassung. Diese Kommission hat öffentlich alle hessischen Bürgerinnen und Bürger dazu aufgerufen, ihre Vorstellungen und Vorschläge mit einzubringen.

Die Bürgerinitiative dieDatenschützer Rhein Main haben dies heute getan.

Hier finden Sie unsere Forderungen:

Forderungen zur Hessischen Verfassung

  1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – einschließlich Zweckbindung und Datenminimierung

  2. Das Recht auf Transparenz und Informationsfreiheit gegenüber allen hessischen Landes- und kommunalen Behörden

  3. Selbstbestimmungsrecht auf analoges Leben muss Teil der Digitalisierung sein

 

Begründung:

Zu 1.:

  • In Fortschreibung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Volkszählungsurteil vom 15.12.1983, in dem es heißt:

„Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“

  • … ist der Begriff „informationelle Selbstbestimmung“ erstmals geprägt worden. Er ist präziser als der umgangssprachliche Begriff „Datenschutz“. Außerdem stellt dieser Begriff sicher, dass die Rechtstradition, Datenschutz mit der Menschenwürde zu verknüpfen, fortgeführt wird.
  • Im Kontext von Big Data Anwendungen und unkontrollierbarer Verbreitung persönlicher Informationen in Sozialen Netzwerken wurde die Not­wendigkeit der Prinzipien „Zweckbindung“ und „Datenminimierung“ (früher: Daten­vermeidung) in der öffentlichen Diskussion vermehrt infrage gestellt. Daher ist es erforderlich, diese beiden Grundsätze ausdrücklich in die Verfassung mit aufzunehmen, um zu unterstreichen, dass diese untrennbar mit dem Konzept von „informationeller Selbstbestimmung“ verknüpft sind.

Zu 2.:

  • Eine verbreitete – wenn auch nicht unstrittige – Rechtsauffassung zu Art. 5 (1) Grundgesetz verneint den freien Zugang zu Behördeninformationen. Um diesen Punkt klarzustellen, muss diese Transparenz ausdrücklich in die Hessische Verfassung aufgenommen werden.
  • Hessen gehört zu den letzten vier der 16 Bundesländer, die noch kein Trans­parenz­gesetz haben. Die Verpflichtung durch die Hessische Verfassung beschleunigt einerseits deren Einführung und erschwert deren spätere Abschaffung oder Einschränkung.
  • Die Erfahrungen von Bürgerinnen und Bürgern, die z.B. dem Job-Center Offenbach[1] ausgeliefert sind oder waren, zeigen, dass ohne diese Transparenz Behördenwillkür Tür und Tor geöffnet sind. Nur mit der Rückendeckung eines Transparenz­gesetzes (hier das des Bundes) konnte z.B. das Job-Center Frankfurt am Main[2] dazu gebracht werden, seine Richtlinien offenzulegen.

Zu 3.:

  • Es gibt Menschen und wird sie immer geben, die keinen Zugang zu Technik oder Digitalisierung haben. Diese Personengruppe darf nicht in ihrer sozialen Entfaltung eingeschränkt oder diskriminiert werden, indem sie ausgeschlossen wird, weil Informationen und Vorgänge ausschließlich digital zur Verfügung stehen.
  • Ohne die analoge Alternative wird einer Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit genommen, ihre berechtigten Wünsche, Bedürf­nisse und Rechte in Verfahren mit einfließen zu lassen.
  • Der Ausfall von Technik durch Schadprogramme, Sabotage oder Katastrophen darf nicht dazu führen, dass es Einschränkungen der Bürgernähe und im Dienstleistungsniveau der hessischen Verwaltung gegenüber den hessischen Bürgerinnen und Bürgern gibt.
  • Die gesetzliche Regelung zur digitalen Signatur haben die Ansprüche für einen digitalen Ersatz der Schriftform soweit nach oben gesetzt, dass es bereits eine gesetzliche Wertung dahingehend gibt, dass die analoge Alternative unverzichtbar ist.

 

[1]  Siehe dazu: https://ddrm.de/mainarbeit-kommunales-jobcenter-der-stadt-offenbach-zweifelhafter-umgang-mit-personalausweiskopien/

[2]  Siehe dazu: https://ddrm.de/beschweren-nuetzt-jobcenter-frankfurtmain-sagt-zu-interne-arbeitsanweisungen-offen-zu-legen/

2 Kommentare

  1. Hallo Frau / Herr Schütze,

    gute Vorschläge, die die Datenschützer da gemacht haben. Aber ist Ihnen eigentlich aufgefallen, dass auch die Enquetekommission des Hessischen Landtags ein „closed shop“ ist, aus dem Informationen nicht nach außen dringen. Denn auf der Homepage des Landtags ist zu lesen:

    „Haben Sie Vorschläge zur Änderung der Hessischen Verfassung oder Anmerkungen zu den Diskussionen in den Sitzungen der Enquetekommission? Dann können Sie über unten stehendes Kontaktformular in Verbindung mit dem Vorsitzenden der Enquetekommission treten und Ihre Vorschläge und Anmerkungen mitteilen. Ihre Mitteilungen werden an die Mitglieder der Kommission weitergeleitet und fließen in die zukünftigen Beratungen mit ein.“

    Alle eingehenden Vorschläge gehen ausschließlich an die Mitglieder der Enquetekommission; an einer – selbstverständlich anonymisierten – Veröffentlichung der Vorschläge zur Neufassung der Hessischen Landesverfassung scheinen die Landtagsfraktionen kein Interesse zu haben. Das passt zu dem Kurs von CDU/Grün, die ja kürzlich erneut ein Informationsfreiheitsgesetz für Hessen abgelehnt haben. Und das sollten Sie in geeigneter Form auch mal thematisieren.

  2. Hallo Peter Paul,
    vielen Dank für den Hinweis.
    Genau aus diesem Grunde haben dieDatenschützer Rhein Main kürzlich eine Pressemeldung herausgegeben, die diese Forderungen enthalten. In der Hoffnung, dass die Medien das Thema aufgreifen, wird es für den Hessischen Landtag etwas schwerer, diese Forderungen zu übergehen.

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