Pilotversuch mit polizeilichen Bodycams in Nordrhein-Westfalen – eine Kritik aus Sicht der Landesdatenschutzbeauftragten NRW
Mit der kürzlich erfolgten Änderung des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen ist auch in diesem Bundesland die Möglichkeit geschaffen worden, dass polizeiliche Bodycams zum Einsatz kommen, wenn auch vorerst nur als Pilotversuch. In einer Pressemitteilung vom 11.04.2017 hat Helga Block, Landesbeauftragte für Datenschutz in NRW dazu Stellung genommen. Sie erklärte u. a., dass Bodycams in die Grundrechte der Betroffenen und der Streifenteams eingreifen.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren zu den Änderungen des Polizeigesetzes kritisch Stellung genommen. Zwei Auszüge daraus:
- „Der Einsatz von Body-Cams soll nicht nur Bildaufzeichnung, sondern auch die Aufzeichnung von Ton umfassen. Eine Begründung, warum diese technische Erweiterung bei tätlichen Auseinandersetzungen, die eine konkrete Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben darstellen, erforderlich sein soll, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Inwieweit Tonaufnahmen dem Zweck des Gesetzes dienlich sein sollen, ist nicht erkennbar.“ (Stellungnahme S. 8)
- „Der Gesetzentwurf sieht eine einseitige Verfügbarkeit der erhobenen Daten für die Strafverfolgungsbehörden vor. Der Betroffene hat, wenn er sich in seinen Grundrechten verletzt sieht, die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Ob eine Verletzung vorliegt , wird durch die zuständigen Gerichte beurteilt. Aus Gründen der ‚Waffengleichheit‘ und aus der Gewähr des Art. 19 Abs. 4 GG heraus ist zu fordern, dass beide Seiten Zugriff auf die Aufnahmen haben und somit auch der Betroffene die Aufnahmen als Beweismittel nutzen kann.“ (Stellungnahme S. 8/9)
Die schwarz-grüne Landesregierung in Hessen war Vorreiter sowohl beim Einsatz polizeilicher Bodycams (2013) als auch bei der Ausweitung der Nutzung von Bodycams auf Tonaufnahmen (2015).