19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit erneutem bundesweiten Meldedatenabgleich soll am 1. Oktober in Kraft treten
Im 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag haben die Ministerpräsidenten der Bundesländer erstmals einen – damals als einmalig klassifizierten – bundesweiten Meldedatenabgleich vereinbart. Diesem Staatsvertrag wurde in der Folge von allen Landesparlamenten zugestimmt. In § 14 Abs. 9 enthält der Staatsvertrag folgende Regelung: „Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.
… Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde… Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen…“
Im Oktober 2015 haben die Ministerpräsidenten der Länder den Entwurf des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrags beschlossen. Der bereits zitierte § 14 soll einen neuen Absatz 9a erhalten, der wie folgt lautet: „Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018…“
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein stellt in einer Stellungnahme vom 29.04.2016 dazu fest: „Nach der Gesetzesbegründung soll der erneute vollständige Abgleich von Meldedaten zur Sicherung der Aktualität des Datenbestandes dienen. Dies wird damit begründet, dass vor dem Hintergrund einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung von Vollzugsdefiziten der Datenbestand in seiner Qualität erhalten werden solle. Zur Legitimation des beabsichtigten Meldedatenabgleichs wird vor allem auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014, Az.: Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 verwiesen… Bereits im Zuge der Umstellung des Rundfunkbeitrags im Jahre 2013 wurde ein vollständiger Meldedatenabgleich vorgenommen. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hatte mit Beschluss vom 11.10.2010 hiergegen datenschutzrechtliche Bedenken vorgetragen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte den Meldedatenabgleich im Hinblick auf den Zweck der ‚Bestands- und Ersterfassung‘ geprüft und dabei auf seine Einmaligkeit abgestellt. Nur diese Zwecksetzung wurde als zulässig befunden. Mit dem erneuten Meldedatenabgleich wird durch die ‚Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes‘ ein anderer Zweck verfolgt. Über diesen hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof keine Entscheidung getroffen. Aus der gerichtlichen Entscheidung kann gerade nicht abgeleitet werden, dass der Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung so geringfügig ist, dass solche Datenabgleiche beliebig oft wiederholt werden dürfen…“
Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll zum 01.10.2016 in Kraft treten. Bleibt zu hoffen, dass sich KlägerInnen finden, die den erneuten bundesweiten Meldedatenabgleich daraufhin überprüfen lassen, ob Grundrechte der BürgerInnen dieses Landes dadurch verletzt werden.
„19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag verfassungswidrig… Neben allen anderen inhaltlichen Problemen mit dem 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag… ist der erneute Meldedatenregisterabgleich das Hauptproblem. Der hessische Datenschutzbeauftragte Prof. Michael Ronellenfitsch hat in einer Anhörung klipp und klar gesagt, dass der erneute Meldedatenregisterabgleich gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit verstößt, das Änderungsgesetz somit nicht verfassungskonform und mit Erfolg beklagbar sei.“
Quelle: http://www.linksfraktion-hessen.de/cms/index.php?option=com_content&task=view&id=7255&Itemid=271&utm_source=dlvr.it&utm_medium=twitter