Gesetzentwurf von CDU und Grünen in Hessen für ein „Verfassungsschutz“-Gesetz – eine erste kritische Bewertung
Der Hessische Innenminister Peter Beuth hat am 04.10.2017 gemeinsam mit den innenpolitischen Sprechern der Fraktionen von CDU und Grünen die Eckdaten für das neue hessische Verfassungsschutzgesetz sowie für ein „Verfassungsschutzkontrollgesetz“ vorgestellt. Beuth erklärte dabei u. a.: „Wir wollen vor allem Anschläge verhindern und die Menschen bestmöglich vor Terror und Extremismus schützen. Dafür geben wir dem Verfassungsschutz die notwendigen Instrumente in die Hand…“. Das hessische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) soll deshalb künftig u. a. zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und zum verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme (die sogenannte Online-Durchsuchung – „Staatstrojaner„) ermächtigt werden.
Wenige Tage später wurde der schwarz-grüne Gesetzentwurf durch eine Veröffentlichung auf der Homepage der Grünen im Hessischen Landtag bekannt.
Jürgen Erkmann, Datenschutzberater, für die Piratenpartei Mitglied des Ortsbeirats 2 (Bockenheim, Kuhwald, Westend) in Frankfurt, hat in einer Mailingliste eine erste kritische Durchsicht und Bewertung des Gesetzentwurfs vorgenommen. Dieser Text war von Herrn Erkmann ursprünglich nicht für eine Veröffentlichung vorgesehen. Der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main liegt aber seine Zustimmung vor, seinen Text im Wortlaut bekannt zu machen. Gemeinsames Ziel ist es, damit aus bürgerrechtlicher Sicht eine kritische Diskussion um den schwarz-grünen Gesetzentwurf zu befördern.
Drei Auszüge aus der Stellungnahme von Herrn Erkmann
1. Zur beabsichtigten Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten:
„‚§ 22 Informationsübermittlung durch das Landesamt an Stationierungsstreitkräfte und an ausländische öffentliche Stellen (3) Soweit Informationen übermittelt werden, die mit Maßnahmen nach den §§ 7 oder 8 gewonnen wurden, gilt § 9 Abs. 1 entsprechend. Der Empfänger darf die Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Landesamt sich vorbehält, Auskunft über die Verwendung der Daten zu verlangen…‘
§ 7 ist der verdeckte Einsatz zur Wohnraumüberwachung, § 8 ist der verdeckte Zugriff auf informationstechnische Systeme. § 9 (1) sagt aus, dass ein Richtervorbehalt notwendig ist, außer bei Gefahr im Verzug.
Nun stellen wir uns die NATO oder die NSA als Empfänger vor. Diese werden also darauf hingewiesen, dass die Daten nur für einen (mehr oder weniger) spezifischen Zweck verwendet werden dürfen und außerdem noch der letzte Halbsatz.
Ich stelle mir gerade die Übermittlung vor: Liebe NSA, anbei die Daten. Wir weisen darauf hin, dass diese nur zu Zweck a), b) und c) verwendet werden dürfen und behalten uns außerdem vor, Auskunft über die
Verwendung der Daten zu verlangen.
Was ein Schenkelklopfer!“
2. Zum Richtervorbehalt:
„Dieser ist in § 9 geregelt für Verfahren nach §§ 7 und 8 (also Wohnraumüberwachung und Zugriff auf informationstechnische Systeme). Zuständig ist demnach das Amtsgericht(!) Wiesbaden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008… die Rechtsbeschwerde ist usgeschlossen.
Ernsthaft?! Verfahren für Familiensachen und freiwilliger Gerichtsbarkeit bei einem Eingriff wider Artikel 10 und 13 und dem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme? Ich würde schreiben ‚Respekt‘ wenn ich solchen empfinden würde.“
Dazu ergänzend zwei Hinweise aus anderen Quellen:
- Jürgen Frömmrich, innenpolitischer Sprecher der Grünen Fraktion im Hessischen Landtag, antwortete Netzpolitik.org auf eine Anfrage: „Der vorliegende Gesetzentwurf ist das Ergebnis langer Diskussionen zwischen den Koalitionspartnern. In einer grünen Alleinregierung hätten wir wahrscheinlich einen anderen Entwurf vorgelegt. Wichtig ist uns, dass der doppelte Richtervorbehalt – einmal zur Genehmigung einer Maßnahme, einmal zur Verwertung der Resultate – den Kernbereich der privaten Lebensführung schützt und die Maßnahmen der Abwehr von dringenden Gefahren durch Terrorismus vorbehalten sind.“
- Welchen Wert dieser Richtervorbehalt in der Praxis der Geheimdienste und Strafverfolgungsbehörden hat, hat Netzpolitik.org kürzlich am Beispiel des Landes Berlin in Zahlen deutlich gemacht: „In Berlin wurden letztes Jahr über eine Million Telefonate abgehört, ein Drittel wegen Drogen. Das geht aus dem aktuellen Jahresbericht hervor. Die Überwachung von Internet-Anschlüssen hat sich verdoppelt und erreicht einen neuen Rekord. Seit neun Jahren wurde kein einziger Überwachungs-Antrag abgewiesen…“
3. Zum Verfassungsschutzkontrollgesetz:
„Gleich im § 1 ist das erste Schmankerl versteckt: Demnach werden die Anzahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der PKK (Parlamentarische Kontrollkommission) durch einen Mehrheitsentscheid des Hessischen Landtags bestimmt. Auch jedes einzelne Mitglied muss die Mehrheit des Landtags auf sich vereinen. Und wer hat noch einmal die Mehrheit im Landtag? Die Regierungsfraktionen… Ebenfalls wird festgeschrieben, dass der Vorsitz, entgegen den alternierenden Bestimmungen in anderen Staaten, immer durch die Mehrheit der PKK gesetzt
wird, also folgerichtig der Regierungsmehrheit. Damit könnte man eigentlich
schon mit Lesen aufhören…“
Objektiv gibt es den Richtervorbehalt. Wer will dagegen etwas sagen?
Dennoch ist es für mich Wilkür!
Ich weiß nicht wer die Gefälligkeitsbeschlüsse vom BKA in Wiesbaden unterschreibt, aber kollegial wird sich beim Familiengericht sicher Personell demnächst einiges ändern.
Oder ist meine Überlegung gänzlich falsch?