Zensus 2011: Die Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen haben die zum 9. Mai 2015 gesetzlich vorgeschriebene Datenlöschung nicht vollzogen

Datenschutzrheinmain/ September 19, 2015/ alle Beiträge, Volkszählung (Zensus / Mikrozensus)/ 0Kommentare

Anfang September 2015 wurde ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)  vom 26.08.2015 (Aktenzeichen: 2 BvF 1/15) bekannt, wonach die Löschung der auf die Einwohner bezogenen persönlichen Daten der Volkszählung 2011 (Zensus 2011) – Stichtag war der 09.05.2011 – für bis zu sechs Monate gestoppt werden sollte. Dieser Beschluss führte bei GegnerInnen des Zensus 2011 zu Erstaunen. Denn diese Daten hätten – laut Gesetz (ZensG2011 §19) – spätestens bis zum 09.05.2015 gelöscht sein müssen. Die Einhaltung dieser Rechtsnorm wurde von den Verantwortlichen in den Statistikämtern landauf, landab auch immer wieder beteuert.

cropped-img_1496.jpgFür die Bürgerrechtsgruppe freiheitsfoo aus Hannover war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Anlass, beim Bundesamt für Statistik und den Landesämtern für Statistik nachzufragen, wie sie es mit der gesetzlich verbindlich geregelten Löschfrist gehalten haben. Dabei kam Überraschendes zu Tage: Die Landesstatistikämter Bayern und Nordrhein-Westfalen lt. eigenen Angaben jeweils eine scheinbar vollständige Sicherungskopie der Ihnen vorliegenden personenbezogenen Volkszählungsdaten (“Hilfsmerkmale”) angefertigt und auf Vorrat gelegt haben. freiheitsfoo stellt dazu fest: „Das war bislang nicht bekannt. Es ist wichtig dabei zu beachten, dass diese beiden Ämter im Rahmen der Aufgabenverteilung (entsprechend § 12 ZensG2011) zu wichtigen (und großen) Teilbereichen der Volkszählung die Daten aller am 9.5.2011 in Deutschland lebenden Menschen erfasst und verarbeitet … und nun weiter gespeichert haben.“

Das Hessische Statistische Landesamt hat die Anfrage von freiheitsfoo am 08.09.2015 wie folgt beantwortet: „(…) im Hessischen Statistischen Landesamt, das keine zentrale Datenverarbeitung für die übrigen Landesämter wahrgenommen hat, sind – gemäß den Vorschriften des § 19 ZensG 2011 – sämtliche Hilfsmerkmale und Erhebungsunterlagen frühestmöglich vor Ablauf der vom Gesetzgeber gesetzten Maximalfrist gelöscht bzw. vernichtet worden.“

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