Welche Anforderungen gibt es an den Datenschutz in Arzt- und Zahnarztpraxen?
Dazu hat der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seinem 27. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2018 Stellung genommen. In fünf Punkten wird zu Fragen aus dem Kreis der betroffenen Ärzt*innen als auch aus dem Kreis der Patient*innen Stellung genommen:
- Wie sind die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO in der Arztpraxis umzusetzen?
- Wann muss im Rahmen der ärztlichen Behandlung von Patienten eine Einwilligungserklärung eingeholt werden?
- Darf die ärztliche Behandlung verweigert werden, wenn der Patient den Erhalt der Datenschutzinformationen nicht quittiert und/oder nicht in die Verarbeitung personenbezogener Daten einwilligt?
- Ist die Übermittlung von Patientendaten (Befunden, Arztbriefen u. ä.) per E-Mail oder per Fax zulässig?
- Wann muss eine Arztpraxis einen Datenschutzbeauftragten benennen?
Die Antworten zu diesen Fragestellungen sind im Tätigkeitsbericht auf den Seiten 118 – 122 nachlesbar.