Vorratsdatenspeicherung: Europäischer Gerichtshof sagt zum zweiten Mal NEIN!
Unter der Überschrift „Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen„ veröffentlichte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 21.12.2016 eine Pressemitteilung. Darin teilt er mit, dass er auf Grund von zwei Klagen, die ein schwedisches Unternehmen der Telekommunikation und drei britische Staatsbürger angestrengt hattten, zum Ergebnis kam:
„Das Unionsrecht untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vor zu sehen, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Der Zugang der nationalenBehörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten muss von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, zu denen insbesondereeine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle und die Vorratsspeicherung der Daten im Gebiet der Union gehören.“
Damit steht auch der zweite Aufguss des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland auf dem Prüfstand. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Bundesverfassungsgericht hat durch das EuGH-Urteil wesentlich an Durchschlagskraft gewonnen.
Das EuGH-Urteil setzt zudem einen erfreulichen Kontrapunkt gegen Recht-und-Ordnung-Hysteriker wie Bundesinnenminister Thomas de Maizière (Videoüberwachungs“verbesserungs“gesetz) und Klaus Bouillon (Innenminister des Saarlands, Vorsitzender der Innenministerkonferenz), der nach dem Anschlag in Berlin von einem „Kriegszustand„ sprach.
Update 22.12.2016:
Meinhard Starostik, Rechtsanwalt der KlägerInnen gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem Bundesverfassungsgericht hat auf seiner Homepage eine erste Bewertung des Urteils des EuGH veröffentlicht.