Vorratsdatenspeicherung erneut Thema vor dem Europäischen Gerichtshof: Diesmal in Schweden und Großbritannien
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Saugmandsgaard Øe, hat seine Stellungnahme zur Vorratsdatenspeicherung in Schweden und Großbritannien veröffentlicht. Nach Ansicht des Generalanwalts könne eine nationale Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten würden. Unter anderem sei ein angemessenes Verhältnis der Überwachungsmaßnahme zur Bekämpfung schwerer Kriminalität ausschlaggebend. Außerdem dürfe es kein milderes probates Mittel geben, mit dem der gleiche Zweck erfüllt werden kann. Eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung zur Bekämpfung schwerer Straftaten müsse „absolut notwendig“ sein. Der Anlass dieser Stellungnahme: Die Verfassungsgerichte in Schweden und Großbritannien haben Klagen gegen die Vorratsdatenspeicherung in ihren jeweiligen Ländern an den Europäischen Gerichtshof weitergegeben.
In einer Pressemitteilung vom 19.07. 2016 hat der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AKV) die Stellungnahme des Generalanwalts kritisiert. Leena Simon vom AKV erklärte: „Die Vorratsdatenspeicherung ist, wie die Erfahrungen der letzten Monate leider gezeigt haben, keineswegs zielführend zur Verhinderung schwerer Verbrechen. Leider versäumt der Generalanwalt, hier klar Stellung zu beziehen und zieht sich auf die theoretische Machbarkeit der Vorratsdatenspeicherung zurück.“ Werner Hülsmann vom AKV ergänzt: „Eine anlasslose Massenüberwachung kann nie verhältnismäßig sein, denn sie verdreht den Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung zu einer generellen Verdächtigung und Überwachung aller Menschen.“
TeilnehmerInnen einer Demonstration in Frankfurt