Videoüberwachung in Zeiten von Corona (II)
Das Corona-Virus beflügelt Überwachungs-Fetischist*innen weltweit. Hier ein Beispiel aus NRW:
Der Betriebsrat eines Logistik-und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinberg, das einem internationalen Konzern angehört, hat den Arbeitgeber im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Unternehmen kontrolliert anhand Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern im Betrieb. Dazu verwendet es die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellen Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht. Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt sind. Der Beschluss (Aktenzeichen: 2 BVGa 4/20) ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Wesel vom 24.04.2020
Rheinberg am Niederrhein ist einer der Standorte von Amazon in Deutschland.
Update 07.05.2020
Das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel ist inzwischen im Wortlaut veröffentlicht.
Hallo,
was Ihr nur dezent andeutet: Ja, es geht um den Amazon-Standort in Rheinberg. Das hat die Wirtschaftswoche bekannt gemacht:
https://www.wiwo.de/unternehmen/handel/corona-schutzmassnahmen-streit-um-videoueberwachung-bei-amazon/25767678.html
Zitat:
„Schon lange gibt es Kameras in den Lagern, sie sollen zum Beispiel Förderbänder kontrollieren und Paketstaus melden. Auch die öffentlichen Räume und Arbeitsplätze werden per Videokamera überwacht. Nach einem Softwareupdate sollen diese Kameras nun auch erkennen können, ob sich Mitarbeiter versammeln oder gegen die Distanzregeln verstoßen.“