Videoüberwachung in Bars / Cafés / Gaststätten / Restaurants: Hamburger Datenschutzbeauftragter verhängt Zwangsgeld gegen Shisha-Bar

CCTV-NeinDanke/ März 24, 2020/ Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Durch eine Beschwerde wurde der Hamburger Datenschutzbeauftragte auf die Videoüberwachung in einer Shisha-Bar hingewiesen. In den Räumen und im Außenbereich waren 17 Kameras installiert. Dies führte zu einer nahezu lückenlosen Videoüberwachung des gesamten Betriebs. Auch die Sitzbereiche für Gäste wurden umfassend überwacht. Dem Geschäftsführer wurde von der Datenschutz-Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass die Videoüberwachung während der Geschäftszeiten unzulässig sei. Eine Rückmeldung des Geschäftsführers dazu blieb aus. Er äußerte sich auch nicht im Rahmen einer Anhörung durch die Behörde. Das Unternehmen hat auch die Anweisung des Behörde zur zeitweiligen Außerbetriebnahme der Kameras ignoriert. Daraufhin hat der Hamburger Datenschutzbeauftragte zur Durchsetzung der Anweisung auf Stilllegung der Videoüberwachung während der Geschäftszeiten der Shisha-Bar ein Zwangsgeld im mittleren vierstelligen Bereich festgesetzt.

Zur Zulässigkeit einer Videoüberwachung in Bars / Cafés / Gaststätten / Restaurants erklärt der Hamburger Datenschutzbeauftragte: Eine Videoüberwachung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann erforderlich, wenn in Bezug auf die beobachteten Räume eine erheblich über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage besteht. Eine solche Gefährdungslage konnte der Geschäftsführer nicht belegen, er hatte dies auch gar nicht behauptet. Aus den zur Verfügung gestellten Informationen ergaben sich keine hinreichenden Gründe, die einen Betrieb der Videoüberwachungsanlage während der Geschäftszeiten rechtfertigen konnten. Bei allen vorgebrachten Argumenten für die Durchführung der Videoüberwachung handelte es sich um typische Gefahren beim Betrieb einer Bar. Genügte dies für die vorgefundene, umfassende Videoüberwachung, so gäbe es in der ganzen Europäischen Union kaum noch unüberwachte gastronomische Betriebe. Das Verhältnis muss nach dem gesamten Konzept des europäischen Datenschutzrechts aber gerade umgekehrt sein: Die Videoüberwachung ist der zu rechtfertigende Ausnahmefall. Für das Eintreten dieses Ausnahmefalls bedarf es entweder eines abstrakt besonders gefährdeten Betriebs (zum Beispiel Juwelier oder Tankstelle) oder eines konkret durch Straftaten besonders betroffenen Betriebs. Beides war vorliegend nicht gegeben.“

Hoffentlich eine Lehre auch für andere gastronomische Einrichtungen.

Quelle: 28.Tätigkeitsbericht Datenschutz des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für 2019, dort S. 100 f.

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