Videoüberwachung im zahnärztlichen Behandlungszimmer – erlaubt?

Datenschutzrheinmain/ Juli 20, 2017/ alle Beiträge, Gesundheitsdatenschutz, Sozialdatenschutz, Videoüberwachung/ 0 comments

Ja – meint jedenfalls das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 06.04.2017 (Aktenzeichen: OVG 12 B 7.16).

Der Sachverhalt:

In den Praxisräumen sind zwei Videokameras in Behandlungszimmern und eine im Eingangsbereich oberhalb des Anmeldetresens an einer Säule installiert. Diese ist auf den Flur vor dem Anmeldetresen bis zur Eingangstür, einen großen Teil des Tresens, den Mitarbeiterbereich hinter dem Tresen sowie einige Stühle im Wartezimmer ausgerichtet. Die Eingangstür zu der Praxis ist oben rechts mit dem Schild „Videogesichert“ gekennzeichnet. Ferner weist ein Schild an der Säule auf die Kamera im Eingangsbereich hin. Diese überträgt eine Ansicht des von ihr erfassten Bereichs auf Bildschirme in den Behandlungszimmern. Eine Speicherung der Bilder findet nicht statt. Die von der Klägerin verwendete Netzwerkkamera ist mit Prozessoren ausgestattet, die das aufgenommene Signal digitalisieren und komprimieren und daraus ei nen digitalen Videostream erzeugen. Dieser kann über das Internet oder andere IP-Netze übertragen und in Videorecordern und Netzwerk-Videorecordern gespeichert werden. Die Kamera kann auch selbst die Videoströme speichern.

Mitarbeiter der Berliner Datenschutzbeauftragten nahmen die Praxisräume in Augenschein und ordneten mit Bescheid u. a. an, dass während der faktischen Besuchszeiten in der Praxis sie in den Behandlungszimmern vorhandene Videokameras auszuschalten sind und die Kamera beim Anmeldetresen lediglich auf den Mitarbeiterbereich hinter dem Tresen auszurichten und so abzudecken/zu ummanteln ist, dass ersichtlich ist, dass der für PatientInnen öffentlich zugängliche Bereich nicht überwacht wird.

Dagegen richtete sich die Klage der Praxisinhaberin.

Die Entscheidung:

Die Kameraüberwachung im Anmeldebereich wurde vom Oberverwaltungsgericht untersagt, die Kameraüberwachung der Behandlungsräume dagegen gestattet, da es sich bei den Behandlungsräumen nicht um öffentlich zugängliche Räume“ i. S. d. § 6b BDSG handeln würde.

Diese Entscheidung bedeutet, dass die zahnärztliche Behandlung von PatientInnen einer für diese nicht kontrollierbaren Videoüberwachung und -aufzeichnung unterworfen wird. Das hat auch den Protest des Datenschutzbeauftragternder Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) hervorgerufen. Dieser bezeichnete die Entscheidung in einem Gespräch mit einer Fachzeitschrift als absolut nicht nachvollziehbar.

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