Videoüberwachung durch private Kamerabetreiber: Anzeigepflicht gegenüber den Landesdatenschutzbeauftragten durchsetzen – Videokataster auf Landesebene errichten

Datenschutzrheinmain/ Mai 31, 2016/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Saarlands und des Landes Thüringen vertreten die Position, dass für Betreiber privater Videoüberwachungsanlagen, die den öffentlichen Raum überwachen, eine Anzeigepflicht gegenüber den Datenschutz-Aufsichtsbehörden besteht. Sie stützen sich bei ihrer Position einerseits auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Dezember 2014 (Aktenzeichen C-212/13) zur Videoüberwachung, andererseits auf die Regelungen des § 4d Bundesdatenschutzgesetz.

Dadurch angeregt hat sich die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main mit einem Schreiben vom 29.05.2016 dem Datenschutzbeauftragten des Landes Hessen,  Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch, gewandt. Herr Ronellenfitsch wird in diesem Schreiben gebeten, zu drei Fragen Stellung zu nehmen:

  1. „Teilen Sie die Bewertung Ihrer AmtskollegInnen aus dem Saarland und Thüringen?
  2. Wenn Ja: Mit welchen geeigneten Maßnahmen beabsichtigen Sie, die Anzeigepflicht von privaten Kameraüberwachungsanlagen in Hessen praktisch durchzusetzen?
  3. Wenn Nein: Wie begründen Sie Ihre abweichende Rechtsposition?“

Die Stellungnahmen der Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Saarlands und des Landes Thüringen bestärken die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main in ihrer bereits im Jahr 2014 erhobene Forderung, ein Videokataster aller Kamerastandorte in Hessen einzuführen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 wurde der Hessische Innenminister gebeten, dass er die Erstellung eines Verzeichnisses aller Videoüberwachungsanlagen in Hessen, die den öffentlichen Straßenraum beobachten, in Auftrag gibt.

Leider erteilte damals nicht nur der Hess. Innenminister, sondern auch der Datenschutzbeauftragte des Landes Hessen,  Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch, dem Vorschlag eines Videokatasters eine Absage. Die technokratische Begründung: Überwachungsanlagen von Firmen und Privatleuten müssen nicht bei den Landesdatenschutzbeauftragten gemeldet werden, da das Bundesdatenschutzgesetz eine solche Regelung nicht vorsehen würde.

Auf den Inhalt einer neuerlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Ronellenfitsch darf man gespannt sein.

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