Videoüberwachung: Auch Kamera-Attrappen können im Mehrfamilienhaus unzulässig sein
Das entschied das Landgericht Berlin nach Klage eines betroffenen Mieters. Dieser lehnte die Anbringung einer Kamera-Attrappe im Eingangsbereich des Hauses ab. Der Hauseigentümer wollte damit verhindern, dass Obdachlose im Hausflur nächtigen. Der Mieter sah die Kamera als unzulässig Überwachungsinstrument an und klagte auf Entfernung der Attrappe. Vor dem Amtsgericht Berlin verlor er seine Klage; das Landgericht gab dieser aber statt. Es stellte fest:
Eine täuschend echte Kameraattrappe im Hauseingang ist bei weniger einschneidenden Möglichkeiten des Eigentumsschutzes unzulässig. Eine schnell und zuverlässig ins Schloss fallende Eingangstür kann milderes Mittel darstellen und ist daher der Anbringung einer Kamera-Attrappe vorzuziehen.
Dem Mieter wurde daher durch das Landgericht ein Anspruch auf Entfernung der Kamera-Attrappe zugebilligt. Denn die Installation stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Da die Attrappe täuschend echt wirkte habe ein unzulässiger Überwachungsdruck vorgelegen.
Quelle: Kostenlose Urteile. Das Urteil vom 14.08.2018 (Aktenzeichen: 67 S 73/18) ist noch nicht im Wortlaut veröffentlicht.