Verwaltungsgericht Karlsruhe zum Einsatz eines Polizeibeamten als Verdeckter Ermittler in Heidelberg: Der „Grundrechtseingriff sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig gewesen…“

Datenschutzrheinmain/ Oktober 29, 2015/ alle Beiträge, staatliche Überwachung / Vorratsdatenspeicherung/ 0 comments

Mit Urteilen vom 26.08.2015 (Aktenzeichen: 4 K 2107/11 bis 4 K 2113/11) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Klagen von insgesamt sieben KlägerInnen aus Heidelberg stattgegeben, die sich gegen den Einsatz eines Polizeibeamten als Verdeckter Ermittler im Jahr 2010 wandten. Dieser Verdeckte Ermittler war im Dezember 2010 durch einen Zufall enttarnt worden.

Mit ihren Klagen begehrten die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes des Polizeibeamten. Beklagter des Verfahrens ist das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Polizeipräsidium Mannheim. Der Einsatz des Verdeckten Ermittlers beruhte auf zeitlich jeweils befristeten Anordnungen der Polizeidirektion Heidelberg. Gestützt waren die Anordnungen auf § 22 Polizeigesetz Baden-Württemberg.

Lt. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.10.2015 stellten die zuständige Kammer des Gerichts fest, die „Kläger hätten – unwidersprochen – vorgetragen, dass sie nicht nur gelegentlichen, sondern intensiven Kontakt mit dem Verdeckten Ermittler gehabt hätten, woraus folge, dass dem Verdeckten Ermittler zwangsläufig Daten über diese Kläger bekannt geworden sein müssten… Aufgrund der glaubhaften Angaben eines der Kläger in der mündlichen Verhandlung sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Verdeckte Ermittler über sämtliche weiteren Kläger persönliche Daten erhoben und an das Landeskriminalamt weitergegeben habe. Der darin zu sehende Grundrechtseingriff sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig gewesen…“

Die insgesamt 7 Urteile sind noch nicht rechtskräftig, sie sind derzeit auch noch nicht im Wortlaut veröffentlicht.

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