Verwaltungsgericht Hannover verpflichtet zur Löschung personenbezogener Daten aus polizeilichen Datenbanken

Datenschutzrheinmain/ Juli 8, 2016/ alle Beiträge, staatliche Überwachung / Vorratsdatenspeicherung/ 0Kommentare

Der Kläger hatte bei der Polizei in Niedersachsen um Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) NIVADIS gebeten und die Löschung dieser Daten beantragt. Die zuständigen Polizeibehörden kamen dieser Aufforderung nur teilweise nach.

Bei Klageerhebung waren zur Person des Klägers Einträge zu insgesamt zehn Vorgängen gespeichert, weitere Eintragungen zu zwei Vorgängen kamen während des Verfahrens hinzu. Alle Vorgänge waren bereits archiviert.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die personenbezogenen Daten sind nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Strafverfolgung erhoben worden und werden im VBS NIVADIS auch zum Zwecke der Straftatenverhütung gespeichert. Sie dürfen deshalb nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG nur gespeichert und genutzt werden, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sieht die Kammer nicht erfüllt.

Da der Kläger in keinem der Vorgänge als Beschuldigter geführt wurde, sondern einmal als Geschädigter einer Straftat, einmal als Verursacher eines strafrechtlich nicht relevanten Vorgangs und einmal als zu überprüfende Person im Rahmen polizeilicher Ermittlungen verneinte das Gericht, dass die Speicherung seiner personenbezogenen Daten zur Verhütung weiterer, gleichartiger Straftaten durch ihn oder Dritte erforderlich sei.

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil über den konkreten Fall des Klägers hinaus der rechtliche Rahmen der Speicherung personenbezogener Daten im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem klargestellt worden ist.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 07.07.2016. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 10 A 7229/13 ist noch nicht veröffentlicht.

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