Verwaltungsgericht Hannover: Niedersachsens Polizei muss Auskunftsersuchen ausführlich beantworten und große Teile ihrer Einträge in der NIVADIS-Polizei-Datenbank löschen

Datenschutzrheinmain/ September 18, 2016/ alle Beiträge, staatliche Überwachung / Vorratsdatenspeicherung/ 0Kommentare

Auf Grund eines unzureichend beantworteten Auskunftsersuchens durch die niedersächsische Polizei musste das Verwaltungsgericht Hannover über eine Klage entscheiden

  • wie Auskunftsersuchen an die Polizei von dieser zu behandeln sind und
  • inwieweit die Polizei personenbezogene Daten speichern darf.

Die Verwaltungsrichter haben die Erfassungs- und Auskunftspraxis der Polizeidirektion Hannover daraufhin untersucht und sind zu folgenden zwei grundsätzlichen Ergebnissen gekommen:

  1. Die Polizei hat auf Auskunftsersuchen hin ausführlich zu antworten! Es reicht nicht aus, eine Kurz-Zusammenfassung von Akteneinträgen zu liefern. In der niedersächsischen NIVADIS-Polizei-Datenbank werden nämlich auch sämtliche dazugehörigen Dokumente für fünf Jahre gespeichert. Dazu gehören z.B. Polizei-Reporte und -Berichte zu jedem Aktenvorgang. Auch diese – so das Verwaltungsgericht – müssen dem Auskunftsersuchenden soweit vollständig vorgelegt werden, wie sie Sachverhalte beschreiben, die den Auskunftsersuchenden betreffen. Informationen, die die Persönlichkeitsrecht Dritter berühren, müssen darin geschwärzt werden.
  2. Die Polizei darf nicht unterscheidungs- und grundlos Informationen über unschuldige Menschen sammeln und archivieren. Die vom Verwaltungsgericht Hannover überprüfte NIVADIS-Datenbank ist eine so genannte Mischdatei. Das bedeutet, dass diese Datensammlung sowohl zur Dokumentation der Polizeiverwaltung als auch zur polizeilichen Gefahrenabwehr genutzt wird. Weil also nicht unterschieden wird, aus welchem Grund hier Daten gesammelt bzw. wofür diese genutzt werden, müssen die strengeren Bedingungen zur Begründung der Speicherung von personenbezogenen Daten bei Nutzung dieser Daten zur Prävention angelegt werden. Deswegen dürfen Daten von Menschen, die sich nichts zu schulde haben kommen lassen, nicht in dieser Datenbank gespeichert und archiviert werden. Deshalb hat das Gericht die Polizei Hannover dazu verurteilt, die bestehenden Datensätze des Klägers zu löschen.

Das Urteil kann und soll (nicht nur in Niedersachsen) Mut machen, die eigenen Auskunftsrechte selbstbewusst wahrzunehmen und durchzusetzen und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entgegen dem derzeitigen allgemeinen Trend mit Leben zu erfüllen und zu schärfen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 07.07.2016 (Aktenzeichen: 10 A 7229/13) ist hier im Wortlaut nachlesbar.

Weitere Informationen zum Urteil und zu seiner Vorgeschichte hat die Bürgerrechtsgruppe freiheitsfoo auf ihrer Homepage veröffentlicht.

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