DE-CIX Management GmbH: Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wg. Zugriffsrechten von Geheimdiensten auf Telekommunikationsdaten

Datenschutzrheinmain/ September 18, 2016/ alle Beiträge, Telekommunikations-Überwachung/ 1Kommentare

Die DE-CIX Management GmbH, Betreiberin des weltweit größten Internetknotens DE-CIX in Frankfurt, hat am 16.09.2016  vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch das Bundesministerium des Inneren – eingereicht. In einer Pressemitteilung des Unternehmens werden die Beweggründe für diesen Schritt benannt:

  • „Mit der Klage beabsichtigen wir, die Praxis der strategischen Fernmeldeüberwachung nach § 5 G10 bei unserem Unternehmen einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.Die DE-CIX Management GmbH ist ein Empfänger von Anordnungen des Bundesnachrichtendienst, welche auf dem G10-Gesetz beruhen und der so genannten ‚strategischen Fernmeldeaufklärung‘ dienen.
  • Wir haben nicht zuletzt aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D., die unlängst veröffentlicht wurde, gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der derzeitigen Praxis.
  • Wir sehen uns gegenüber unseren Kunden in der Pflicht, darauf hinzuwirken, dass eine strategische Fernmeldeüberwachung ihrer Telekommunikation nur in rechtmäßiger Weise stattfindet.
  • Mit der Klage wollen wir eine gerichtliche Klärung und insbesondere Rechtssicherheit für unsere Kunden und unser Unternehmen erwirken.“

Professor Dr. Hans-Jürgen Papier, früherer Präsident des Bundesverfassungsgerichts, hat seine Stellungnahme mit dem Titel „Beschränkungen der Telekommunikationsfreiheit durch den BND an Datenaustauschpunkten“ in einer juristischen Fachzeitschrift veröffentlicht. In einer Zusammenfassung kommt Prof. Dr. Papier zu dem Ergebnis:

  1. „Zugriffe des Bundesnachrichtendienstes auf einen Datenaustauschpunkt wie den DE-CIX sind insgesamt rechtswidrig.
  2. Bei einer Ausleitung an einem Datenaustauschpunkt wie dem des DE-CIX kann sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht nicht sichergestellt werden, dass die einfach-gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen gewahrt werden.
  3. Auf Grund der Tiefe und Breite der Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis werden auch die verfassungsrechtlichen Eingriffsschranken, insbesondere das Erfordernis einer normenklaren und bereichsspezifischen Ermächtigungsgrundlage, der absolute Schutz des Menschenwürdekerns des Art. 10 I GG iVm Art. 1 I GG sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, missachtet und überschritten.
  4. Der verfassungsrechtliche Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 I GG bindet grundsätzlich die deutsche öffentliche Gewalt, mithin auch den Bundesnachrichtendienst, unabhängig davon, ob die Telekommunikationsbeziehungen von Inländern oder Ausländern, im Inland oder Ausland betroffen sind. Der Gesetzgeber hat demgemäß das Recht der Telekommunikationsbeschränkungen durch den Bundesnachrichtendienst neu zu regeln und dabei den umfassenden personellen und räumlichen Geltungsbereich des Art. 10 GG zu beachten. Seine bisherigen Regelungen im G10-Gesetz gehen von einer Restriktion des Grundrechtsschutzes aus Art. 10 GG aus, die in der Verfassung keine Grundlage findet.“

1 Kommentar

  1. Artikel 10 Grundgesetz lautete vor dem 28.06.1968 (Inkrafttreten der Beschlussfassung über die Notstandsgesetzgebung – Große Koalition aus CDU/CSU/SPD; damals in Bonn, heute in Berlin) schlichtweg:
    „[1] Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
    [2] Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.“

    Quelle: http://lexetius.com/GG/10,2
    Art. 10 Abs. 2 GG wurde damals der folgenschwere Satz angefügt: „Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.“
    An diesem (und weiteren!!!) Sündenfall/fällen gegen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Transparenz staatlichen Handelns haben wir bis heute zu leiden. Hier wurde der Schutz der Grundrechte (der Bürger/innen !!!) vor Zugriffen des Staates in seinem Inhalt umgedeutet zum Schutz des staatlichen (geheimdienstlichen) Handelns vor dem Aufklärungsinteresse der Staatsbürger/innen.

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